Für die Besteuerung von Veräußerungen von betrieblichem Grund & Boden gilt seit 1.4.2012 weitgehend das Gleiche wie für private Liegenschaften, das heißt:
Für die Besteuerung der Veräußerung von Gebäuden gilt seit 1.4.2012 einheitlich nicht der Tarifsteuersatz mit bis zu 50 % bzw. 55 %, sondern der 30%ige Sondersteuersatz (abgesehen von Ausnahmen). Als Bemessungsgrundlage gilt hier im Wesentlichen der „Erlös minus teuerlicher Restbuchwert“, auch bei „Altgebäuden“ gibt es KEINE Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, allerdings mit einem eingeschränkten Betriebsausgabenabzug, wenn der Sondersteuersatz – ohne Pauschalbesteuerung – tatsächlich angewendet wird: Nicht abzugsfähig sind daher zB: Vertragserrichtungskosten, Maklerkosten, Kosten für Bewertung und Beratung.
Ein weitgehend uneingeschränkter Betriebsausgabenabzug besteht aber seit 1.1.2016 bei Antrag auf Regelbesteuerung mit progressivem Tarif. Wenn Grundstücksanteile unentgeltlich an Gemeinden abgetreten werden, erhöhen sich die Anschaffungskosten des verbleibenden Teiles. Allfällige Entschädigungen für Flurbereinigungen sind einkommensteuerfrei. Bei der Besteuerung der Veräußerung von Immobilien von § 5-Ermittlern gilt Folgendes:
Grundsätzlich normale Gewinnermittlung, dh. auch Anschaffungsnebenkosten sind zu aktivieren und kürzen später den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der Betriebsausgabenabzug ist eingeschränkt, wenn der Sondersteuersatz von 30 % tatsächlich angewendet wird (siehe oben).
TIPP: Keine Einschränkung gilt, wenn der progressive Normaltarif zur Anwendung kommen muss, also bspw. bei gewerblichen Grundstückshändlern (siehe Pkt. 6 und 7). Ein Aufwertungsbetrag für Grund und Boden ist gewinnwirksam anzusetzen und mit 30 % zu erfassen, wenn bis zum 31.3.2012 ein Wechsel der Gewinnermittlung erfolgte.
TIPP: Bei „Altgrundstücken“ kann auch hier wahlweise die pauschale Besteuerung von 4,2 % bzw. 18 % des Erlöses angewendet werden
Bestimmte „Zwangsgewinne“ sind wie im Privatvermögen auch im Betriebsvermögen steuerfrei:
Steuerfrei sind Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Die in einem solchen Verfahren erworbenen Grundstücke treten ertragsteuerlich an die Stelle der hingegebenen Grundstücke (betrifft insbesondere Buchwerte und Anschaffungszeitpunkt).
TIPP: Diese Steuerbefreiungen gelten auch im Bereich der Körperschaften, insb. Kapitalgesellschaften.
Steuertipps by tpa.