Für ausländische, beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die inländischen Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG – also Kapitalgesellschaften– vergleichbar sind, ist die Veräußerung/Realisierung von inländischen Grundstücken zur Gänze steuerpflichtig, und zwar als „fiktive“ Veräußerung von Betriebsvermögen (auch außerhalb von Betriebsstätten).
TIPP: Für Altfälle gilt eine Steuerpflicht in Höhe von 3,5 % des Verkaufspreises(15 % bei Umwidmungen nach dem 31.12.1987) bzw. bei Neufällen eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht von 25 %.
Steuertipps by tpa.