Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen werden idR dessen Lagestaat zur Besteuerung zugewiesen.
TIPP: Als Ausweg besteht die Möglichkeit, das unbewegliche Vermögen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft zu übertragen. Durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile kann die Besteuerung im Lagestaat des unbeweglichen Vermögens vermieden werden. Denn das Besteuerungsrecht bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen steht häufig dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Zu beachten ist allerdings, dass die Einlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft nach österreichischem Steuerrecht einen Tausch darstellt,und somit zur Versteuerung der dann bereits bestehenden stillen Reserven führen kann. Im Ansässigkeitsstaat kann oft von einem internationalen Schachtelprivileg Gebrauch gemacht werden, wodurch der Veräußerungsgewinn in beiden Staaten steuerfrei ist.
Mit dem OECD-Musterabkommen 2003 wurde dieser Vorgangsweise entgegengetreten, sodass auch Gewinne aus Anteilen an Immobiliengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen im Lagestaat besteuert werden können. Damit wird das sog. österreichische internationale Schachtelprivileg ausgehebelt, ausländische Immobilieninvestitionen werden erschwert. Zusätzliche Verschärfungen können durch die Bestimmungen des MLI (Multilaterales Instrument) eintreten. Doppelbesteuerungsabkommen mit Immobilienklausel bestehen derzeit mit folgenden Ländern (Stand:
1.3.2018; siehe Aufzählung unten, kein Anspruch auf Vollständigkeit):
DBA - mit anwendbar ab - DBA-Bestimmung
Armenien 2005 Art. 13 Abs. 4
Aserbaidschan 2002 Art. 13 Abs. 2
Australien 1989 Art. 13 Abs. 2
China 1993 Art. 13 Abs. 4
Deutschland 2003 Art. 13 Abs. 2
Estland 2003 Art. 13 Abs. 1
Finnland 2002 Art. 13 Abs. 2
Frankreich 1995 Art. 13 Abs. 2
Hongkong 2012 Art. 13 Abs. 4
Indien 2002 Art. 13 Abs. 4
Irland 1.3.1989 Art. 11 Abs. 2
Israel 1968 Art. 13 Abs. 3
Kanada 1981 Art. 13 Abs. 3, 4
Kirgisistan 2004 Art. 13 Abs. 4
Korea 2003 Art. 13 Abs. 1
Lettland 2008 Art. 13 Abs. 1
Litauen 2006 Art. 13 Abs. 1
Marokko 2007 Art. 13 Abs. 4
Mexiko 2006 Art. 13 Abs. 2
Neuseeland 2008 Art. 13 Abs. 4
Pakistan 2008 (1968) Art. 14 Abs. 4
Philippinen 1983 Art. 13 Abs. 4
Polen 2006 Art. 13 Abs. 2
Rumänien 2007 Art. 13 Abs. 4
San Marino 2006 Art. 13 Abs. 4
Saudi Arabien 2008 Art. 13 Abs. 3
Serbien 2011 Art. 13 Abs. 4
Singapur 2003 Art. 13 Abs. 2
Thailand 1987 Art. 13 Abs. 4
Turkmenistan 2017 Art. 13 Abs. 4
DBA mit anwendbar ab DBA-Bestimmung
Ukraine 2000 Art. 13 Abs. 2
USA 1998 – 2000 Art. 13 Abs. 2
Venezuela 2008 Art. 13 Abs. 4
Vietnam 2011 Art. 13 Abs. 4
Zypern 1991 Art. 13 Abs. 1
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