Einlagen von Grund und Boden in den Betrieb sind seit dem 1.4.2012 – wie Kapitalvermögen – mit den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen (mit bestimmten Adaptionen), es sei denn, der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage ist niedriger. Künftige, nicht ausgleichsfähige Verluste können daher durch rechtzeitige vorherige Einlage in das Betriebsvermögen ausgleichsfähig sein.
Einlagen von Gebäuden erfolgen seit dem 1.4.2012 ebenfalls mit dem niedrigeren Wert aus dem Teilwert und den (adaptierten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
TIPP: Eine wichtige Ausnahme besteht für Gebäude des „Altvermögens“ (nicht für Grund und Boden!): Für diese gilt auch seit dem 1.4.2012 die Einlage mit dem Teilwert („Aufwertung“), und zwar unabhängig von der bisherigen Nutzung des Gebäudes. Neu geregelt wurde die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen mit Buchwertfortführung (also ohne Entnahmebesteuerung!), sofern grundsätzlich der begünstigte Steuersatz zustehen würde (daher zB nicht beim gewerblichen Grundstückshändler). Unabhängig von der Gewinnermittlungsart kann Grund und Boden seit 1.4.2012 steuerneutral entnommen werden. Dies gilt auch für § 5-Gewinnermittler; § 4-Gewinnermittler mit „Grund & Boden“-Rücklage aus einem Wechsel der Gewinnermittlung bis 2012 müssen diese Rücklage jedoch bei Entnahme versteuern.
TIPP: Im Normalfall wird damit die Besteuerung von Grund und Boden auf den tatsächlichen Verkaufszeitpunkt verschoben. Nicht relevant ist diese „Entnahme-Buchwertfortführung“ bei der Entnahme von Gebäuden, hier greift weiterhin die Entnahmebesteuerung auf Basis des Teilwertes mit dem besonderen Steuersatz von 30 % seit 2016 (ausgenommen sind auch hier zB gewerbliche Grundstückshändler mit Entnahmebesteuerung zum progressiven ESt-Tarif). Dieser Entnahmewert ist dann für spätere Veräußerungen im Privatvermögen als Anschaffungskosten oder für sofortige/spätere Einlagen in einen anderen Betrieb maßgeblich.
Für Veräußerungen (Realisierungen) von „Alt-Grundstücken“ aus dem Betriebsvermögen nach einer Einlage aus dem Privatvermögen gilt Folgendes:
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