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Einschränkung beim gewerblichen Grundstückshandel

Früher war es möglich, den gewerblichen Grundstückshandel als Kleinunternehmen ohne Rechnungslegungspflicht zu betreiben, sodass der Gewinn im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde. Dabei konnte die Anschaffung eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen sofort als steuerlicher Aufwand geltend gemacht werden. Die entstehenden Verluste wurden entweder mit anderen Einkünften verrechnet oder aber vorgetragen.

Früher war es möglich, den gewerblichen Grundstückshandel als Kleinunternehmen ohne Rechnungslegungspflicht zu betreiben, sodass der Gewinn im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurde. Dabei konnte die Anschaffung eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen sofort als steuerlicher Aufwand geltend gemacht werden. Die entstehenden Verluste wurden entweder mit anderen Einkünften verrechnet oder aber vorgetragen. Für Grundstücksanschaffungen, Herstellungen und Einlagen des Umlaufvermögens seit 1.4.2012 ist das nicht mehr möglich. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert eines Grundstücks des Umlaufvermögens kann ein Einnahmen-Ausgaben- Rechner erst beim Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerlich absetzen.

Wenn das Grundstück in der Vergangenheit zum Teilwert (= Verkehrswert) in den gewerblichen Grundstückshandel eingelegt wurde, ist die Differenz zwischen dem Teilwert und den niedrigeren Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Verkauf mit dem besonderen Steuersatz zu versteuern.

TIPP: Wenn „Altvermögen“ vorliegt, ist auch die (bei natürlichen Personen) 4,2%ige bzw. 18%ige pauschale Besteuerung (in diesem Fall vom Teilwert zum Einlagezeitpunkt!) möglich. Dies gilt auch für Einlagen von Grund und Boden des „Altvermögens“, die seit dem 1.4.2012 mit den Anschaffungskosten erfolgten.

Steuertipps by tpa.