Seit der Veranlagung 2010 können grundsätzlich auch Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden, Mieterinvestitionen uÄ für den Gewinnfreibetrag genutzt werden. Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000 13 %. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu (für die Veranlagungsjahre ab 2013 gestaffelt 7 % bis 4,5 %). Übersteigt die Summe der Betriebsgewinne den Betrag von EUR 580.000,beträgt der Gewinnfreibetrag höchstens EUR 45.350.
Bei Baumaßnahmen sind im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung die gesamten angefallenen Herstellungskosten maßgeblich.
TIPP: Betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien, die der besonderen Besteuerung der ImmoESt unterliegen, können in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden und reduzieren Ihre Steuerlast.
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