Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der Gewinn aus der Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung samt Übergangsgewinn nur dem sog. Hälftesteuersatz (also dem halben Durchschnittssteuersatz). Nicht Teil dieses Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes sind jedoch Veräußerungs- oder Entnahmegewinne von Grundstücken, wenn diese dem besonderen 30%igen Steuersatz unterliegen, außer es erfolgt ein Antrag auf Regelbesteuerung. Befindet sich im Betriebsvermögen ein Grundstück, so unterbleibt in bestimmten Fällen (Hauptwohnsitz) die Besteuerung der auf das gesamte Grundstück (einschließlich Gebäude) entfallenden stillen
Reserven: und zwar dann, wenn der Unternehmer das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen entnimmt. Anders ist die Situation, wenn es sich um eine Betriebsveräußerung oder Entnahme des Gebäudes im Rahmen einer Einbringung nach Artikel III UmgrStG handelt.
TIPP: Der Steuerpflichtige kann seine ehemaligen Betriebsräumlichkeiten sofort nach Betriebsaufgabe verwenden, um anderweitige Einkünfte zu erzielen (zB Vermietung), die Hauptwohnsitzbefreiung wird dadurch nicht gestört. Die unversteuert gebliebenen stillen Reserven kürzen im Falle derfortgeführten Einkünfteerzielung jedoch den steuerlichen Wertansatz und damit die Abschreibungsbasis. Eine (rückwirkende) Nachversteuerung der bisher unversteuerten stillen Reserven erfolgt nur, wenn die Immobilie innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Betriebsaufgabe veräußert wird, und zwar höchstens in dem Ausmaß, in dem stille Reserven bei Veräußerung tatsächlich realisiert werden:
Voraussetzung für die Anwendung dieser Begünstigung ist jedenfalls, dass der Unternehmer bis zur/bei Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude hatte und einer der folgenden Fälle vorliegt:
Von der Begünstigung ist auch zum Hauptwohnsitz dazugehöriger Grund und Boden (in angemessenem Ausmaß) erfasst; seit 1.4.2012 ist die Entnahme von Grund und Boden in das Privatvermögen idR nicht mehr steuerpflichtig.
Steuertipps by tpa.