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So erfolgt die Gewinnermittlung

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben erfolgt die Gewinnermittlung in Form der Bilanzierung oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Unterschiede der Gewinnermittlungsarten, was die Besteuerung von Grundstücken betrifft, sind seit 1.4.2012 weitgehend beseitigt.

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben erfolgt die Gewinnermittlung in Form der Bilanzierung oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Unterschiede der Gewinnermittlungsarten, was die Besteuerung von Grundstücken betrifft, sind seit 1.4.2012 weitgehend beseitigt. Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) gelten folgende Bilanzierungsgrenzen:

  • Sofern ein gewerblicher Einzelunternehmer oder eine gewerbliche Personengesellschaft nach § 189 UGB zur Bilanzierung verpflichtet ist (Umsatzerlöse zweimal mehr als EUR 700.000 bzw. einmal mehr als EUR 1.000.000), muss diese(r) den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln.

Gewerbebetriebe, die aus der Bilanzierungspflicht des UGB herausfallen, weil sie die Umsatzgrenzen unterschreiten (Umsatzerlöse zweimal kleiner als EUR 700.000, oder Umsatzerlöse einmal kleiner als EUR 350.000 infolge Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebes), können zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 optieren.

  • Gewerbliche Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (zB GmbH & Co KG, Verein & Co KG, sog. verdeckte Kapitalgesellschaften) sowie Personengesellschaften, bei denen nur beschränkt haftbare Gesellschaften als Gesellschafter vorliegen, unterliegen immer der unternehmensrechtlichen und damit steuerlichen Bilanzierungspflicht. Eine neue gewerbliche GmbH & Co KG ist immer sofort bilanzierungspflichtig, es gibt kein Hineinwachsen in die Rechnungslegungspflicht.

TIPP: Die Vorteile der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind:

  • Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres;
  • Schaffung von gewillkürtem Betriebsvermögen (darunter versteht man Vermögen, das weder notwendiges Betriebsvermögen noch Privatvermögen ist, sondern dem Betriebsvermögen gewidmet wird, wie zB Vermietungsimmobilien).