Stille Reserven sind jene Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den ertragsteuerlichen Buchwerten veräußerter Liegenschaften, die bei Verkauf aufgedeckt werden. Sie können innerhalb des gleichen Betriebes übertragen bzw. einer Rücklage zugeführt werden. Damit kann im Ergebnis die Steuerlast aus der Veräußerung/Realisierung gestundet werden.
Hinweis: Der Ausweis von unversteuerten Rücklagen in der unternehmensrechtlichen
Bilanz wurde abgeschafft. Die Regelung gilt seit 2016, dh. für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Diese steuerlichen Sonderregelungen dürfen künftig außerbücherlich unabhängig von der Abbildung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss geltend gemacht werden.
Voraussetzungen
Die Immobilie muss mindestens volle sieben Jahre zum betrieblichen Anlagevermögen gehört haben. Die Behaltefrist für Grund und Boden sowie Gebäude ist getrennt betrachten, da nach Ansicht des BMF jeweils eigene Wirtschaftsgüter vorliegen.
Die Frist für veräußerte Grundstücke verlängert sich auf 15 Jahre, wenn auf das Grundstück bereits stille Reserven übertragen wurden oder für das Gebäude eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen wurde. Die Fristen sind tagesgenau zu berechnen.
TIPP: Überprüfen Sie vor dem Notartermin, ob die Frist gewährleistet ist; unter Umständen reicht eine Verlegung des Termins um wenige Tage.
Einschränkungen
Für Gewinne aus der Veräußerung im Sinne des Ertragsteuerrechts gelten folgende Übertragungsregeln:
Sofern die stillen Reserven nicht im Jahr ihrer Aufdeckung übertragen werden können, besteht die Möglichkeit der Zuführung zu einer (seit 2016: außerbücherlichen) Übertragungsrücklage, für deren Verwendung besondere Bestimmungen (zB 12- bzw. 24-Monate- Frist) bestehen. Die Übertragungsmöglichkeit steht nur natürlichen Personen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer zu, und ist demnach bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften nicht möglich.
TIPP: Durch rechtzeitige rückwirkende Umgründung einer GmbH in eine KG oder ein Einzelunternehmen können Sie die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung sicherstellen.
Steuertipps by tpa.