Zur Überprüfung von UID-Nummern wurde das über FinanzOnline mögliche Bestätigungsverfahren Stufe 1 um ein qualifiziertes Bestätigungsverfahren Stufe 2 ergänzt.
Bestätigungsverfahren in zwei Stufen
Stufe 1: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer ohne Bezug auf einen bestimmten „Unternehmer“ Stufe 2: Bestätigung der Gültigkeit der in der Anfrage angeführten UID-Nummer für einen bestimmten Unternehmer (Name bzw. Firma) unter einer bestimmten Anschrift
Die UID-Nummer des Leistungserbringers ist bei Inlandsumsätzen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung und somit Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Bei Aufforderung durch die Finanzbehörde muss man mittels Stufe 2-Abfrage nachweisen, warum man von der Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners ausgegangen ist.
TIPP:
Der leistungsempfangende Unternehmer hat die auf Eingangsrechnungen angegebene UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers nach Stufe 2 auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Stellt sich nun bei einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung heraus, dass die in der Rechnung ausgewiesene UID falsch ist (dh. UID ist nicht gültig oder UID stimmt nicht mit Rechnungsaussteller überein), ist idR davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus derartigen Rechnungen grundsätzlich nicht akzeptiert. Unter besonderen Umständen ist aber der Vorsteuerabzug dennoch nicht verloren.
EXKURS
14. Haftung für SV-Beiträge bzw. Lohnabgaben der Subunternehmer werden von einem Unternehmen Bauleistungen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens (Subunternehmens) bis zur Höhe von 25 % des geleisteten Werklohnes. Der Auftraggeber kann der Haftung in zwei Fällen entgehen:
Das auftraggebende Unternehmen behält 25 % des Werklohnes vom jeweiligen zu leistenden Werklohn ein und überweist diesen Haftungsbetrag an die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).
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