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Verluste, Verlustausgleich, Verlustvortrag und Steuermodelle

Veräußerungsverluste aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen (bei Gebäuden nach Ansicht des BMF auch Entnahmeverluste) sowie Teilwertabschreibungen sind vorrangig mit Veräußerungsgewinnen, Zuschreibungen und (nach Ansicht des BMF) Entnahmegewinnen aus betrieblichen Grundstücken zu verrechnen

Veräußerungsverluste aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen (bei Gebäuden nach Ansicht des BMF auch Entnahmeverluste) sowie Teilwertabschreibungen sind vorrangig mit Veräußerungsgewinnen, Zuschreibungen und (nach Ansicht des BMF) Entnahmegewinnen aus betrieblichen Grundstücken zu verrechnen. Die vorrangige Verlustverrechnung gilt jedoch nur für Grundstücke, deren Wertsteigerung dem besonderen 30%igen Steuersatz unterliegen. Bei Veräußerungen seit 1.1.2016 darf ein verbleibender Verlust zu 60 % mit progressiv besteuerten Einkünften verrechnet werden. Ist eine Verrechnung des betrieblichen Verlustes mit anderen Einkünften im Veranlagungsjahr nicht (gänzlich) möglich, wird der (verbleibende) betriebliche Verlust als Verlustvortrag in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen.

TIPP: Verluste von betrieblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind seit 2016 nicht nur für drei Jahre, sondern – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Das betrifft Verluste ab der Veranlagung 2013 sowie allenfalls noch nicht verrechnete „alte“ Anlaufverluste nach alter Rechtslage vor 2007. Negative Einkünfte aus (Teil-)Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, sind weder als Sonderausgaben vortragsfähig noch ausgleichsfähig. Solche Verluste können nur mit (späteren) positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb verrechnet werden. Diese Regelung zielt jedoch in erster Linie auf Leasinggesellschaften ab.

TIPP: Nach der Verwaltungspraxis kommt das Verlustausgleichsverbot bei(vermögensverwaltender) Vermietung von Liegenschaften nicht zur Anwendung. Weiters gibt es Sonderregelungen für den Verlustabzug bei Beteiligungen, bei denen das Erzielen von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund steht. Modelle, bei denen in Werbematerialen Steuervorteile angepriesen werden, sind daher idR mit Vorsicht zu genießen. Seit 2016 werden Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, das sind beschränkt haftende Mitunternehmer mit keiner ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, diesen als natürliche Personen nur bis zu Höhe der jeweils geleisteten Einlage zugewiesen. Darüber hinausgehende Verlustanteile werden auf „persönliche“ Wartetaste gelegt.

TIPP: Prüfen Sie gegen Jahresende als kapitalistischer Kommanditist, ob Ihre Einlagen ausreichen, um die volle Verlustzuweisung sicherzustellen.

TIPP: Wartetastenverluste sind beim kapitalistischen Mitunternehmer mit künftigen geleisteten Einlagen bzw. steuerlichen Gewinnen voll ausgleichsfähig.

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