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Nutzfläche

Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Mietobjekts, also auch Bad und WC, Erker und Loggien, Terrassen und Balkone gehören nicht dazu.

Option des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages

Option des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages kann vereinbart werden, kann aber auch je nach Formulierung gelegentlich auch als nicht verbindliche Zusage gelten.

Pauschalmietzins

Pauschalmietzins umfasst neben dem Hauptmietzins auch Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, führt angesichts steigender Betriebskosten häufig zu Konflikten, seit 1. März 1994 können Gericht oder Schlichtungsstelle auf Antrag den Pauschalmietzins in seine Bestandteile zergliedern.

Quittungen

Quittungen sollten grundsätzlich für alle Zahlungen (Miete, Kaution, Provision, Ablöse, Betriebskosten) verlangt und aufbewahrt werden

Räumungsaufschub

Räumungsaufschub kann laut Exekutionsordnung bei Gefahr drohender Obdachlosigkeit befristet auf 3 Monate bei höchstens zweimaligem Aufschub um insgesamt weitere 3 Monate gewährt werden.

Räumungsklage

Räumungsklage kann von Vermieterseite laut § 1118 ABGB über das Gericht eingebracht werden, wenn gesetzliche Gründe vorliegen.

Richtwerte

Richtwerte gelten länderweise nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz für alle Neuvermietungen seit 1. März 1994 und werden alle zwei Jahre per 1. April erhöht, zum Richtwert werden Zu- und Abschläge verrechnet. Den aktuellen Richtwertmietzins finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003166

Rücktritt vom Mietvertrag

Rücktritt vom Mietvertrag ist laut § 30a Konsumentenschutzgesetz binnen 1 Woche nach Vorliegen einer Zweitschrift des Mietvertrages bzw. eines Mietanbotes bis maximal einen Monat nach der ersten Besichtigung möglich.

Sachverständige

Sachverständige werden bei Streitigkeiten vom Gericht angefordert, angesichts der hohen Kosten ist manchmal eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter/der Vermieterin jedoch vorzuziehen.

Schlichtungsstellen

Schlichtungsstellen dienen der Entlastung der Gerichte, für außergerichtliche Streitigkeiten, vor allem zur Feststellung der Angemessenheit von Haupt- oder Untermietzins, entscheidet die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von drei Monaten, kann das Verfahren beim Bezirksgericht geführt werden.