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Mietrechtsgesetz

Mietrechtsgesetz (MRG) regelt alle Mietverhältnisse über Wohnungen und Geschäftsräume, die ab 1. Jänner 1982 abgeschlossen wurden, nicht aber jene über Dienstwohnungen, Zweit- oder Ferialwohnungen (Ausnahme im Absatz 2 MRG).

MitbewohnerInnen

MitbewohnerInnen sind Kinder, LebensgefährtInnen, Sorgepflichtige.

NachmieterInnen

NachmieterInnen, die vom Mieter/von der Mieterin gebracht werden, können nur im Einvernehmen mit dem Vermieter/der Vermieterin eine Wohnung übernehmen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes

Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes liegt vor, wenn dessen Zustand erheblich geschädigt wird oder eine wiederholte und länger andauernde vertragswidrige Benützung vorliegt.

Nutzfläche

Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Mietobjekts, also auch Bad und WC, Erker und Loggien, Terrassen und Balkone gehören nicht dazu.

Option des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages

Option des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages kann vereinbart werden, kann aber auch je nach Formulierung gelegentlich auch als nicht verbindliche Zusage gelten.

Pauschalmietzins

Pauschalmietzins umfasst neben dem Hauptmietzins auch Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, führt angesichts steigender Betriebskosten häufig zu Konflikten, seit 1. März 1994 können Gericht oder Schlichtungsstelle auf Antrag den Pauschalmietzins in seine Bestandteile zergliedern.

Quittungen

Quittungen sollten grundsätzlich für alle Zahlungen (Miete, Kaution, Provision, Ablöse, Betriebskosten) verlangt und aufbewahrt werden

Räumungsaufschub

Räumungsaufschub kann laut Exekutionsordnung bei Gefahr drohender Obdachlosigkeit befristet auf 3 Monate bei höchstens zweimaligem Aufschub um insgesamt weitere 3 Monate gewährt werden.

Räumungsklage

Räumungsklage kann von Vermieterseite laut § 1118 ABGB über das Gericht eingebracht werden, wenn gesetzliche Gründe vorliegen.