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Die Dienstleistung eines Maklers liegt grundsätzlich in der Vermittlung, d.h. im Finden des passenden Käufers oder der passenden Immobilie...
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Alle anzeigenEigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache (§§ 825ff ABGB). Den Miteigentümern wird jeweils ein "ideeller Anteil" an der Sache (z.B. Liegenschaft) zugewiesen. Genauer ausgedrückt, wird das Eigentumsrecht, nicht die Sache selbst, nach Bruchteilen (z.B. 1/2, 1/10) unter den Miteigentümern aufgeteilt. Es werden also keine realen Teile einzelnen Miteigentümern zugeteilt, jeder ist Miteigentümer an der Gesamtsache. Gelegentlich besteht noch Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch die Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbaren. Da keinem der Miteigentümer ein realer Teil an einer Liegenschaft samt Gebäude gehört, müssen Benützungsregeln einstimmig vereinbart werden, andernfalls ist ein Miteigentümer eines "schlichten Miteigentums" nicht ohne weiteres berechtigt eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude für sich zu gebrauchen. Durch solche Vereinbarungen können gegenseitig Nutzungsrechte an bestimmten Teilen (z.B. Wohnungen) des Gebäudes eingeräumt werden. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung betreffen, entscheidet die Mehrheit der Miteigentumsanteile (§ 833 ABGB). Wichtige Veränderungen bedürfen der einhelligen Zustimmung aller Miteigentumsanteile, liegt diese nicht vor, regeln die §§ 834 und 835 ABGB wie vorzugehen ist. Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine Hypothek). Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das Wohnungseigentum dar, geregelt durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d. s. Personen, die unter Vormundschaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben ist. §§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken mit einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes- oder Landeshaftung, bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen Liegenschaften. Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in diesem Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld unter bestimmten Voraussetzungen geeignet.
landwirtschaftlicher Betrieb) oder nach den Ausländergrundverkehrsgesetzen. Bei Hypothekardarlehen fallen neben der Vertragsgebühr, der Grundbuchseintragungsgebühr, die Gebühr für die Rangordnung für die Verpfändung zusätzlich die Kosten der Errichtung der Schuldurkunde, Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelmarken, die Kosten der allfälligen Schätzung der Liegenschaft und die Vermittlungsprovision an. Bei Fremdfinanzierung des Rechtsgeschäftes sind die Gebühren und Kosten des jeweiligen Geldgebers (Bank, Sparkasse, Bausparkasse etc.) zu berücksichtigen. Weiteres sind bei Immobilienverkäufen steuerliche Auswirkungen zu beachten (steuerpflichtiger Spekulationsgewinn, bei Miethäusern spezielle Auswirkungen bei Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen und steuerfreien Rücklagen). Die Nebenkosten sind in einem von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlenen Merkblatt des Österr. Verbandes der Immobilientreuhänder zusammenfassend dargestellt.
siehe „Wohnungseigentum“
siehe „Hypothek“
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) befindet und zur allgemeinen Benützung offen steht (Straßen usw.). Das "öffentliche Gut" ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option einseitig berechtigt, aber nicht verpflichtet die Liegenschaft zu kaufen.
"Brustwehr", bei Fenstern der Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante
Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des Gutbestandes eines Grundbuchkörpers (siehe – Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede Verkleinerung oder Vergrößerung. Sie bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde, die für die Durchführung der Änderung im Grundbuch erforderlich ist.
Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.
Die Dienstleistung eines Maklers liegt grundsätzlich in der Vermittlung, d.h. im Finden des passenden Käufers oder der passenden Immobilie...
Wenn Menschen eine Immobilie verkaufen oder kaufen, geht es selten nur um Zahlen. Oft geht es um Erinnerungen, neue Lebensabschnitte...