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Immobilien ABC

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Mündelsicherheit

Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d. s. Personen, die unter Vormundschaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben ist. §§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken mit einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes- oder Landeshaftung, bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen Liegenschaften. Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in diesem Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld unter bestimmten Voraussetzungen geeignet.

Nebenkosten bei Immobiliengeschäften

landwirtschaftlicher Betrieb) oder nach den Ausländergrundverkehrsgesetzen. Bei Hypothekardarlehen fallen neben der Vertragsgebühr, der Grundbuchseintragungsgebühr, die Gebühr für die Rangordnung für die Verpfändung zusätzlich die Kosten der Errichtung der Schuldurkunde, Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelmarken, die Kosten der allfälligen Schätzung der Liegenschaft und die Vermittlungsprovision an. Bei Fremdfinanzierung des Rechtsgeschäftes sind die Gebühren und Kosten des jeweiligen Geldgebers (Bank, Sparkasse, Bausparkasse etc.) zu berücksichtigen. Weiteres sind bei Immobilienverkäufen steuerliche Auswirkungen zu beachten (steuerpflichtiger Spekulationsgewinn, bei Miethäusern spezielle Auswirkungen bei Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen und steuerfreien Rücklagen). Die Nebenkosten sind in einem von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlenen Merkblatt des Österr. Verbandes der Immobilientreuhänder zusammenfassend dargestellt.

Nutzwert

siehe „Wohnungseigentum“

Nebengebührensicherstellung

siehe „Hypothek“

Öffentliches Gut

Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) befindet und zur allgemeinen Benützung offen steht (Straßen usw.). Das "öffentliche Gut" ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.

Option

Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option einseitig berechtigt, aber nicht verpflichtet die Liegenschaft zu kaufen.

Parapet

"Brustwehr", bei Fenstern der Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante

Parzellierung

Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des Gutbestandes eines Grundbuchkörpers (siehe – Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede Verkleinerung oder Vergrößerung. Sie bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde, die für die Durchführung der Änderung im Grundbuch erforderlich ist.

Paternoster

Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.

Pawlatsche

Offener Gang an der Hofseite eines Wohnhauses als Zugang zu den Wohnungen in den Obergeschossen. Typisch für Wiener Miethäuser aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Ausdruck wird auch für ein baufälliges Haus oder für eine Bretterbühne (Pawlatschentheater) verwendet.