Bei erstmaliger Vermietung gilt seit 1.4.2012 folgende Regelung:
TIPP: Unter einer Voraussetzung hat das BMF aber auch im letzten Fall keine Bedenken, zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bei Altfällen dennoch die fiktiven Anschaffungskosten (AK) für die (höhere) AfA heranzuziehen: Und zwar gilt dies dann, wenn seit der Beendi gung der Vermietung durch einen Rechtsvorgänger und dem Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren vergangen ist.
Der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger ist es gleichzuhalten, wenn der Steuerpflichtige selbst im Zuge eines un entgeltlichen Erwerbes das Mietverhältnis, das durch einen Rechts vorgänger eingegangen wurde, kündigt. Eine Kündigung erfolgt dann im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Einantwortung oder der Annahme der Schenkung ausgesprochen wird. (Die Einantwortung erfolgt dann, wenn der Erbe die Rechte und Pflichten des Erblassers antritt.)
Mit dieser Regelung (AfA von den fiktiven AK) ist künftig allerdings auch eine gespaltene Ermittlung des Veräußerungsgewinnes verbunden:
Steuertipps by tpa.