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Ausschluss von der 30%igen Immobiliensteuer

In folgenden Fällen gilt nicht der besondere Steuersatz der Immobiliensteuer von 30 %, sondern die normale Einkommensbesteuerung mit bis zu 55 % mit vollem Abzug aller abzugsfähigen Betriebsausgaben

In folgenden Fällen gilt nicht der besondere Steuersatz der Immobiliensteuer von 30 %, sondern die normale Einkommensbesteuerung mit bis zu 55 % mit vollem Abzug aller abzugsfähigen Betriebsausgaben:

  • Für Immobilien des Umlaufvermögens (zB gewerbliche Grundstückshändler als Einzelunternehmer oder Personengesellschaften); für stille Reserven aus der Zeit vor der Einlage in den Betrieb bleibt der Sondersteuersatz von 30 % aber aufrecht;
  • Für Betriebe, bei denen ein Schwerpunkt in der Überlassung und (!) Veräußerung von Grundstücken liegt (zB gewerbliche Immobilienentwickler, nicht jedoch reines Beherbergungsgewerbe wie zB Hotels); für stille Reserven aus der Zeit vor der Einlage in den Betrieb bleibt der Sondersteuersatz von 30 % aber aufrecht;
  • Soweit der steuerliche Buchwert durch eine vor dem 1.4.2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist; oder
  • Soweit steuerlich stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1.4.2012 aufgedeckt wurden

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