In folgenden Fällen gilt nicht der besondere Steuersatz der Immobiliensteuer von 30 %, sondern die normale Einkommensbesteuerung mit bis zu 55 % mit vollem Abzug aller abzugsfähigen Betriebsausgaben:
-
Für Immobilien des Umlaufvermögens (zB gewerbliche Grundstückshändler als Einzelunternehmer oder Personengesellschaften); für stille Reserven aus der Zeit vor der Einlage in den Betrieb bleibt der Sondersteuersatz von 30 % aber aufrecht;
-
Für Betriebe, bei denen ein Schwerpunkt in der Überlassung und (!) Veräußerung von Grundstücken liegt (zB gewerbliche Immobilienentwickler, nicht jedoch reines Beherbergungsgewerbe wie zB Hotels); für stille Reserven aus der Zeit vor der Einlage in den Betrieb bleibt der Sondersteuersatz von 30 % aber aufrecht;
-
Soweit der steuerliche Buchwert durch eine vor dem 1.4.2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist; oder
-
Soweit steuerlich stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1.4.2012 aufgedeckt wurden
Steuertips by tpa.