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Beschleunigte Abschreibung bei Denkmalschutz

Herstellungskosten, die im Sinne des Denkmalschutzes getätigt wurden, können über zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Herstellungskosten, die im Sinne des Denkmalschutzes getätigt wurden, können über zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Dazu muss eine Bestätigung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden, in der das denkmalschützerische Interesse der konkreten Maßnahmen attestiert wird.

bsetzung von Herstellungsaufwendungen (iSd §§ 3 bis 5 MRG) oder auf Basis einer Förderzusage für Sanierungsarbeiten kann für eine vermietete Liegenschaft des Betriebsvermögens grundsätzlich nicht angewendetwerden. Die Aufnahme von Liegenschaften in das Betriebsvermögen sollte daher auch unter diesem Aspekt geprüft werden

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