Diese steuerlichen Bestimmungen sind in „wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ auch auf „ausländische Immobilienfonds“ anzuwenden, die in punkto Risikostreuung dem inländischen Fonds vergleichbar sind. Die Rechtsform des ausländischen Fonds ist dabei seit 22.7.2013 jedenfalls relevant.
Ausländische Fonds können nämlich dann aus dem Besteuerungsregime des ImmoInvFG herausfallen, wenn die Rechtsform des Fonds einer inländischen Körperschaft iSd § 7 Abs 3 KStG vergleichbar ist, und diese im Ausland keiner Niedrigbesteuerung unterliegt.
Steuertipps by tpa.