Bei diesen Rücklagen handelt es sich um steuerfrei belassene Wertsteigerungen des Grund & Bodens im Betriebsvermögen aus einem früheren Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 auf § 4 EStG. Eine Nachversteuerung erfolgt bei
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Ausscheiden des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen (zB Veräußerung, aber auch Entnahme in das Privatvermögen), oder
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Veräußerung / Aufgabe des Betriebes in Höhe der dann noch bestehenden stillen Reserven mit dem Steuersatz von 30 %. Die pauschale Besteuerung mit 4,2 % bzw. 18 % ist nach herrschender Ansicht nicht möglich.
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