Die laufenden Einkünfte

In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht an den aus diesem Vermögen stammenden Einkünften dem Lagestaat des unbeweglichen Vermögens eingeräumt

In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht an den aus diesem Vermögen stammenden Einkünften dem Lagestaat des unbeweglichen Vermögens eingeräumt. Dies gilt für Privat- und Betriebsvermögen. Auch Gewinne aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fallen unter die Zuteilungsregel für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland ein Mietwohngrundstück geerbt. Die aus dem deutschen Mietshaus stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Österreich stellt die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt frei.

Auch die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (zB Immobilien-KG) fallen unter die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen. Die Zuteilungsregel wird sowohl bei unmittelbarer Nutzung durch den Grundstückseigentümer angewendet, als auch bei mittelbarer Nutzung des unbeweglichen Vermögens durch einen Nutzungsberechtigten.

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Unternehmer hat im Inland Grund angekauft und darauf eine Wohnhausanlage errichtet, die er in Folge an eine Schweizer Kapitalgesellschaft vermietet. Die Schweizer Gesellschaft vermietet die einzelnen Wohnungen weiter. Die Schweizer Gesellschaft besitzt lediglich die Mietrechte, dennoch sind die aus den Untermietverträgen stammenden Einkünfte in Österreich zu versteuern.

Steuertipps by tpa.