Für Immobilien in einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung gelten bei Offenlegung aller Urkunden und von Treuhandschaften folgende Bestimmungen:
Was die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen betrifft, gelten für Stiftungen seit 1.4.2012 idR die Bestimmungen zu den privaten Grundstücksveräußerungen (Unterscheidung „Altgrundstück“ und „Neugrundstück“).
Bei Altgrundstücken, also jenen, die am 31.3.2012 nicht (mehr) steuerverfangen waren (Hinweis: bei unentgeltlichem Erwerb setzte die Stiftung die Spekulationsfrist des Rechtsvorgängers fort), kommt
im Normalfall nunmehr die pauschale Zwischensteuer von 3,5 % (bzw. 15 % bei Umwidmungen) des Veräußerungserlöses zur Anwendung. Die Regelungen für die pauschale Besteuerung von ab dem 1.1.1988 umgewidmeten Immobilien des „Altvermögens“ (de facto-Besteuerung mit 15 % anstelle von 3,5 %) wurden verschärft. Innerhalb der Verjährung unterliegen alle Kaufpreiserhöhungen infolge Umwidmung nachträglich und rückwirkend der erhöhten Immobilienbesteuerung von 15 %.
Zu den Neugrundstücken, deren Veräußerung stets der 25%igen Zwischensteuer vom Veräußerungsgewinn unterliegt, zählen auch bestimmte Grundstücke von nach der Regelung des BBG 2011 „infizierten“ Stiftungen.
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