Offenlegungs- und Meldepflichten für Privatstiftungen
Offenlegungs- und Meldungspflicht
Offenlegungspflicht: Privatstiftungen sind verpflichtet, dem Finanzamt ihre Stiftungsurkunde samt etwaiger Stiftungszusatzurkunden sowie bestehende Treuhandschaften offenzulegen, andernfalls hat das Finanzamt unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu informieren.
Meldepflicht: Der Stiftungsvorstand muss dem Finanzamt laufend die Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich melden. Bei Verletzung der Meldepflicht drohen empfindliche Geldstrafen (bis zu EUR 20.000 je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten).