Von den gesamten Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten (zB Grunderwerbsteuer, Notar, Anwalt, gerichtliche Eintragungsgebühr) ist ein Anteil für Grund und Boden auszuschei den. Dieser Grundanteil wurde ab dem Jahr 2016 auf 40 % angehoben, wobei im Rahmen der Grundanteilsverordnung die Bandbreite nach Art und Lage der Immobilie zwischen 20 % und 40 % vorgesehen wurde.