Für den Erben oder Legatar ergeben sich steuerliche Konsequenzen, diese finden Sie hier.
Für den Erben oder Legatar ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen:
AfA und die (Zehntel bzw.) Fünfzehntel des Erblassers sind unverändert fortzuführen.
Keine Vorsteuerberichtigung beim Erblasser. Der Erbe oder Legatar muss allerdings die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuer neuerlich prüfen, da das BMF NEUE Mietverhältnisse fingiert.
Für die Qualifikation als Alt bzw. Neufall ist der letzte ertragsteuerlich entgeltliche Erwerb durch den Erblasser bzw. dessen Rechtsvorgänger heranzuziehen.
Seit 1.1.2016 unterliegen unentgeltliche Übertragungen mit folgenden Staffelbeträgen der Grunderwerbsteuer, wobei Bemessungsgrundlage der Grundstückswert (siehe oben) ist: Die ersten EUR 250.000 mit 0,5 %, die weiteren EUR 150.000 mit 2 % und Beträge über EUR 400.000 unterliegen 3,5 % GrESt.