
Mission Hitzeschutz
Fakt ist, die Sommer werden heißer. Um das Wohnen dennoch erträglich zu gestalten, gewinnt die Beschattungstechnik in der Gebäudeausstattung...
Immobilien ABC
Alle anzeigenHauptmiete ist Mietverhältnis zwischen (Wohnungs-)EigentümerIn und MieterIn.
Hausbesorgerentgelt kann inklusive Sozialversicherung und Abgaben über die Betriebskosten verrechnet werden.
Indexanpassungen dürfen meist dann vorgenommen werden, sobald der Verbraucherpreisindex um 5 Prozent gestiegen ist, sie müssen von Vermieterseite fristgerecht verlangt werden, im Rahmen des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann eine Indexanpassung nicht rückwirkend vorgenommen werden, außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG jedoch rückwirkend für drei Jahre.
Investitionen des Vermieters/der Vermieterin können in der Höhe des Mietzinses ihren Niederschlag finden, dürfen hingegen nicht als Investablöse verlangt werden.
Kategoriemietzins gilt nach dem Mietrechtsgesetz 1981 für Mietverhältnisse in Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, und die zwischen 1. Jänner 1982 und vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden.
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen des Mietgegensandes bzw. Inventars).
Kündigung eines Mietverhältnisses erfolgt bei unbefristeten Mietverhältnissen durch den Mieter/die Mieterin unter Einhaltung der Kündigungsfrist, durch den Vermieter/die Vermieterin nur über Gericht wenn Kündigungsgründe vorliegen.
Kündigungsfrist wird entweder vereinbart oder bei unbefristeten Verträgen bei Wohnungen mit monatlicher Mietzahlung ein Monat zum Monatsletzten, sonst entsprechend der Form der Mietzahlung, bei Geschäfts- und Bürolokalen drei Monate jeweils per Quartalsende.
Kündigungsgründe auf Vermieterseite sind zB. qualifizierter Mietzinsrückstand, grob nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, unleidliches Verhalten des Mieters/der Mieterin oder nachgewiesener Eigenbedarf des Vermieters/der Vermieterin.
LebensgefährtInnen werden häufig als MitbewohnerInnen gewertet, zur Vorsorge ist eine Aufnahme in den Mietvertrag empfehlenswert, sie können in den Hauptmietvertrag ohne Mieterhöhung eintreten, wenn sie mit dem/der bisherigen Mieter/in bis zu dessen/deren Tod mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt oder diese seinerzeit gemeinsam bezogen haben.
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