Intelligente Beschattung senkt Energieverbrauch signifikant
Auch Verglasungen mit ausgezeichneten U-Werten können ihre Stärken nur in Kombination mit einem modernen Sonnenschutzsystem ausspielen.
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Alle anzeigensiehe „Prekarium“
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, jährlich 1% vom Einheitswert nach Abzug des Freibetrages von 200.000,--.
Schuld, die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im Gegensatz zur Holschuld.
Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht die Übereinstimmung des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der formelle Vermerk des Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht "BB", früher auch Lustrum genannt) ist seit der Umstellung der Grundbücher auf ADV (-Grundbuch) nicht mehr erforderlich.
Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht besteht. Die Leistungspflicht des Bürgen kann von Gläubiger nach erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler" verpflichtet, so kann der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Frei stehendes eingeschossiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach (Hindienglisch).
Traufe – unterer, meist waagrechter Abschluss, First – oberer, meist waagrechter Abschluss, Grat – Schnittstelle zweier Dachflächen, deren Traufen eine einspringende Ecke bilden. Anfallspunkt – Punkt im First, in dem 3 oder mehrere Dachflächen zusammenstoßen. Verfallung – Gratlinie, die zwei verschiedene hoch liegende Firste verbindet. Walmfläche – Dachfläche an der Schmalseite des Dachgrundrisses, anstelle einer Giebelwand.
Die häufigsten Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das Sheddach (insb. bei Fabrikgebäuden), das Flachdach und das Walmdach. Wenn die Walmfläche nicht bis zur Traufe der anschließenden Dachflächen reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Die früher gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige Flachziegel ("Wiener Tasche") und als Flachziegel mit abgerundetem unterem Ende ("Biberschwanzziegel") hergestellt. In südlichen Gebieten wurden übereinander verlegte gewölbte Ziegel ("Mönch und Nonne") verwendet. Heute werden aus vorgeschnittenen Tonstücken Pressziegel hergestellt (Pressfalzziegel, Strangfalzziegel) sowie verschiedene Dachsteinformen aus anderem Material (Beton).
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten. Zu den Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten können "bejahende" (zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf Einfügung von Balkon in eine fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung eines Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber verpflichten "verneinende" Hausservituten zu Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude, Licht, Luft oder Aussicht nicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die Liegenschaftseigentümer wechselseitig, eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch Maßnahmen der Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden. Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück das dienende Gut. Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des - Wohnrechtes und des Fruchtgenussrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus). Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Auch Verglasungen mit ausgezeichneten U-Werten können ihre Stärken nur in Kombination mit einem modernen Sonnenschutzsystem ausspielen.
Ein Verfahren wegen schweren Betrugs und Untreue im Zuge der Veräußerung einer Pension am Traunsee (Foto) beschäftigte den OGH.