IMMY
WKO

Vertragserrichtungskosten

Vertragserrichtungskosten können bei Abschluss eines Mietvertrages laut verlangt werden.

Verwaltungshonorar

Verwaltungshonorar bei Altbaumieten wird nach der Nutzfläche berechnet und wird auf Basis der Kategorie A verrechnet . Diese beträgt aktuell: https://www.ovi.at/aktuelles/detailansicht/valorisierung-der-kategoriebetraege-ab-februar-2018/

Vorauszahlung

Vorauszahlung darf die Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses nicht übersteigen.

Werkswohnung

Werkswohnungen oder Naturalwohnungen sind vom Geltungsbereich des Mietrechts ausgeschlossen und werden laut Dienstverhältnis nach dem ABGB geregelt, sämtliche Rechte und Pflichten werden dabei durch den Mietvertrag geregelt.

Widerruf

Widerruf eines Mietvertrages ist nicht möglich.

Wohnbeihilfe

Wohnbeihilfe wird vom Land für geförderte und frei finanzierte Wohnungen gewährt und am Familieneinkommen bemessen.

Zuschläge zum Richtwert

Zuschläge zum Richtwert können für besondere Ruhelage, Grünlage, zusätzliches Bad oder WC, Balkon, Loggia oder Terrasse, Lift, gute Belichtung, Südlage und Fernblick verlangt werden.

Zustand der Wohnung

Zustand der Wohnung bzw. Mängel, vor Mietbeginn und bei Rückgabe der Wohnung möglichst genau protokollieren durch Begehung mit Zeugen, Niederschrift, Fotos, Video etc.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil der Berechungsgrundlage (je nach Art und Zeitpunkt des Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpackung absetzbar ist. Grundgedanke ist die (steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf der Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer") des Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.

Abtretung von Forderungen (Zession)

Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung auf einen Dritten überträgt. Der Dritte (neuer Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende alte Gläubiger Zedent und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor cessus. (§ 1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB.)