Wissen

IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Mietrecht

Das verwundert insofern als bei freier Willensvereinbarung in einem Haus mit 25 Parteien dann ja jeder Mieter - theoretisch betrachtet - unterschiedlich abgerechnet werden müsste/könnte. Würde das nicht die Hausverwaltungen bei weitem überfordern? Wäre es denn nicht auch aus der Warte der Hausverwalter wünschenswert, wenn bei Anwendung der Jahrespauschalabrechnung (mit Pauschalraten als Vorschreibung) zwingend die JPAR gem MRG anzuwenden ist und nicht in jeden MV nachgebohrt werden muss, ob nicht eine in gewissen Punkten vom MRG abweichende JPAR mit einzelnen Mietern vereinbart wurde? Wenn nichts weiter in den MV zur JPAR vereinbart steht, ist es dann unrichtig davon auszugehen, dass das gesamte (!) System der JPAR gem MRG anzuwenden ist? Das ist jetzt keine rechtliche Frage, weil ja Gerichte (Richter) und Anwälte dazu auch kein sicheres Wissen (zumindest in unserem Fall) hervorgebracht haben. Daher auch meine Fragen für dieses Spezialforum. Wären sie nicht als Verwalter an der Beseitigung solcher "Intransparenzbereiche" besonders interessiert? Wie wird abgerechnet, wenn seit 7J Unklarheit betreffend die Rechtsgrundlage (MRG oder Teilausnahme) herrscht?


Ich kann leider nicht die Vorfrage sehen, möchte Ihnen aber recht geben. Ich persönlich habe ein grundsätzliches Interesse an transparenten und anwendbaren Regeln. Es entspricht aber meiner Erfahrung, dass Verträge in solchen Fällen hinsichtlich Abrechnungsmodalitäten nicht korrespondieren und damit zu viel Unbill führen. Die Arbeit ist für eine Hausverwaltung dann sehr umfangreich und sollte honoriert werden. Dem Umkehrschluss, dass dann quasi das MRG und die Regeln über die Jahrespauschalabrechnung zur Anwendung kommen, stimme ich nicht zu, da definitv laut Ihren Ausführungen die Anwendbarkeit des MRG strittig ist.

Mag. Alois Rosenberger

Es antwortete Ihnen

Mag. Alois Rosenberger

22.06.2014