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IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Hausverwaltung
Hallo - der Geschirrspüler ist kaputt. Die Hausverwaltung sagt wir müssen uns selber beim Hersteller zur Reparatur melden. Ist dies nicht eigentlich die Aufgabe der Hausverwaltung alles bezüglich dessen zu übernehmen?
20.10.2021
KommR Erich Hauswirth
Muss sich die Hausverwaltung um die Reparatur eines kaputten Geschirrspülers kümmern?
KommR Erich Hauswirth
Hausverwaltung
Sachverhalt: Ein fertiges Bauprojekt (Wohnungen und Allgemeinflächen übergeben, WEG noch in Vormerkung rd. 5.700 gesamte ideelle Anteile) ist von über 80 Parteien bezogen worden. Das Nutzwertgutachten ist noch nicht fertiggestellt, die finale Eigentumseintragung schwebt noch. Der Bauträger hat eigene Tops erworben und ist mit ca. 15% Miteigentümer. Er hatte (kauf-)vertraglich das Recht die HV erstmalig auszusuchen. Nun hat der Bauträger AirBnB für eine seiner Tochterfirmen im Objekt errichtet, eine KFZ-Werkstatt eingerichtet (von einem Schauraum war die Rede). Die von ihm gewählte HV ist schwach, untätig und zudem vermutlich auch parteilich. Der Bauträger versucht nun seine Kosten (zB AirBnB-Reinigung) überproportional an die anderen Miteigentümer abzuwälzen (zB indem dieselbe Reinigungsfirma für AirBnB und Allgemeinflächen gewählt wird, gibt es keine saubere Kostentrennung), agiert komplett ungesteuert als ob er Eigentümer der Gesamtliegenschaft wäre (veranlasst Dienstleistungen ohne dies der HV Bekannt zu geben). Es ist deshalb wahrscheinlich, dass >50% der Miteigentümer die HV los werden wollen, es wird voraussichtlich demnächst ein Anwalt eingeschalten. Fragen: 1. Habe ich als Miteigentümer (49/5700) das Recht, mir den bestehenden HV-Vertrag aushändigen zu lassen (in meinem Kaufvertrag beziehen sich zudem Klauseln auf den Beginn des Vertrages zw. Bauträger und HV)? 2. Gelten grundsätzlich 3 oder 6 Monate Kündigungsfrist zum Kalenderjahrende? 3. Was gilt als grobe Verfehlung einer Hausverwaltung, welche in (a.o.) Kündigungsrecht nach sich zieht? 4. Haben Sie bzw. gibt es Vorlagen für eine Neuausschreibung der Hausverwaltung und ein Muster-Leistungsverzeichnis, wenn wir die Neuausschreibung durchführen wollen? Wenn ja, wäre es bitte möglich mir einen Link zu übersenden oder derartige Unterlagen als PDF. Besten Gruß & Gesundheit! Manfred Türmer
01.06.2021
KommR Oliver Brichard, MSc
Kündigung und Neuausschreibung einer Verwaltung
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Guten Tag, wer ist zuständig bei undichten Gasleitungen, die Hausverwaltung bzw WEG? Oder die einzelnen Eigentümer*innen? Was ist wenn eine undichte Stelle in der Wohnung festgestellt wird?
30.03.2021
KommR Erich Hauswirth
Eine undichte Gasleitung ist immer ein ernster Schaden des Hauses.
KommR Erich Hauswirth
Hausverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus in Wien-Penzing mit 10 Parteien. Nun steht in unserem Innenhof in Penzing eine Vespa, und zwar dort, wo kein Stellplatz ist. Diese Vespa gehört einer Nachbarin - die auch Eigentümerin einer Wohnung ist. Im persönlichen Gespräch zeigte die Eigentümerin keine Bereitschaft, ihre Vespa zu entfernen. Wir wandten uns an die Hausverwaltung, die daraufhin auch ein Schreiben an die Eigentümerin schickte. Allerdings reagierte die Eigentümerin auch darauf nicht. Die Hausverwaltung vertritt den Standpunkt, mit diesem einen Brief habe sie ihre Verpflichtung erfüllt, mehr könne man nicht tun. Aber ist das wirklich so? Können wir von unserer Hausverwaltung z. B. a) einfordern, hier mit mehr Nachdruck die Entfernung der Vespa zu fordern? Wenn ja, welche Maßnahme wäre möglich? (z.B. Fristsetzung, sonst Abschleppung?) Oder können bzw. müssen wir als Eigentümer selbst aktiv werden? Wenn ja, welche Schritte kann man setzen, um ein unrechtmäßig abgestelltes Fahrzeug aus dem Hof zu entfernen? Mit freundlichen Grüßen, Dr. Peter Artner
06.11.2020
KommR Oliver Brichard, MSc
Ist die Verwaltung verpflichtet gegen titellose Benützung von Flächen von Miteigentümer vorzugehen
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Die HV verweist beim Honorar bzgl. Leistungsumfang nur auf die ordentliche laufende Verwaltung gemäß WEG. Sie bezahlt einen Dritten (es gibt keinen Hausbesorger) monatlich auf Kosten der über 150 Wohnungseigentümer: für die Münzentleerung in den Waschküchen und Betragsüberweisung an sie, wenn der 3. bei der Reparatur einer Waschmaschine das reparierende Unternehmen beaufsichtigt, wenn er Terminvereinbarungen mit Wartungsfirmen und deren Beaufsichtigung und diverse Zählerablesetermine vornimmt. Für das Aushängen zB der Hausordnung in den Stiegenhäusern und für jede Namensänderung an der Gegensprechanlage und den Briefkästen bekommt der 3. ebenfalls die geforderten Kosten von der HV mit dem Geld aller Eigentümer bezahlt. Wären das nicht Aufgaben, die von der HV selbst ohne zusätzliche Kosten für die Hausgemeinschaft vorzunemen sind und in der Jahresabrechnung nicht aufzuscheinen haben, weil diese Tätigkeiten bereits vom HV-Honorar umfasst sind?
19.11.2019
KommR Oliver Brichard, MSc
Leistungsumfang Verwaltung
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Ich habe die folgende Frage gerade gestellt. Hier habe ich mich aber verschrieben. Es handelt sich nicht um Hausbesorger, sondern um Heimwerkerservice Firmen. Damit glaube ich, dass Arbeits- und Sozialrecht nicht die richtige Stelle ist. Hier noch mal die ursprüngliche Frage: Unser Hausbesorger hat in seinem Vertrag einmal jährlich Heckenschneiden im Vertrag. Er findet aber seit 3 Jahren Ausreden, diese nicht oder nur unzufriedenstellend zu machen. Im ersten Jahr wurde keine Gutschrift erteilt. Im zweiten Jahr musste die Hausverwaltung einen externen Ersatz beauftragen. Dieser kostete EUR 1.800,-. Vom Hausbesorger bekamen wir nur EUR 500,- zurück. Da die Hausverwaltung hier nicht auf angemessene Entschädigung besteht, kann ich die Hausverwaltung haftbar machen?
01.08.2019
KommR Oliver Brichard, MSc
Gewährleistung, Abrechnung
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Unser Hausbesorger hat in seinem Vertrag einmal jährlich Heckenschneiden im Vertrag. Er findet aber seit 3 Jahren Ausreden, diese nicht oder nur unzufriedenstellend zu machen. Im ersten Jahr wurde keine Gutschrift erteilt. Im zweiten Jahr musste die Hausverwaltung einen externen Ersatz beauftragen. Dieser kostete EUR 1.800,-. Vom Hausbesorger bekamen wir nur EUR 500,- zurück. Da die Hausverwaltung hier nicht auf angemessene Entschädigung besteht, kann ich die Hausverwaltung haftbar machen?
31.07.2019
KommR Oliver Brichard, MSc
Dienstverletzung Hausbesorger
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Die alte Hausverwaltung hat Reparaturen an den Heizkörpern nie über die Gemeinschaft abgerechnet, außer es betrag den allgemeinen Teil außerhalb der Wohnungen (Heizungsanlage). Die neue Hausverwaltung tut dies nun (aber nur, wo Sie sich auch gut stellen will). Wie bekomme ich es hin, dass die Reparaturkosten an den Heizkörpern in den Wohnungen wieder von den Eigentümern bezahlt werden und wie verhindere ich es, dass die Hausverwaltung solche Reparaturen im ersten Schritt überhaupt für die Vermieter/Mieter/Eigentümer beauftragt und die Gemeinschaft diese Kosten finanziere muss?
31.07.2019
KommR Oliver Brichard, MSc
Rechte und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Unsere Hausverwaltung hat einen Falschen Betrag bei der Jahresabrechnung in Sachen Rücklage (I-Fond) angegeben. Mehrere tausend Euro waren zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Rücklagekonto, sondern wurde zur Streckung des Girokontos verwendet. Anscheinend fehlt das Geld jetzt nicht mehr (schwer zu überprüfen). Kann ich die Hausverwaltung wegen falscher Abrechnung dran haben? Darf das normale Girokonto im Minus sein?
31.07.2019
KommR Oliver Brichard, MSc
Kontoführung in Zusammenhang mit Abrechnungen im Wohnungseigentum
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Guten Tag! Das Dach unseres Hauses (Mischhausch) ist laut einem von der Hausverwaltung (HV) in Auftag gegebenen Gutachten völlig desolat. Sanierungskosten: Über 1,5 Mio. Euro (inkl. Abriss und Wiederaufbau der Dachgeschoßewohnungen). Ist dies nicht ein schweres Versäumnis der HV, die schon vor langer Zeit Schäden am Dach hätte feststellen müssen? Zudem: Gibt es für die rund 15 Wohnungseigentümer die Möglichhkeit, ein zweites Gutachten einholen zu lassen? Und kann dies die Hausverwaltung tatsächlich selbst entscheiden, dass das Dach komplettsaniert wird? Letzte Frage: Gesetzt den Fall, alle Eigentümer müssten zahlen, hätten dann nicht die Dachwohnungseigentümer finanziell zu leisten (müssen vorübergehend natürlich ausziehen). Sorry für die vielen Fragen. Herzlichen Dank im Voraus. Lg, Roland Perger
27.10.2018
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich kann ihre Frage nicht abschließend beantwortet werden, da dies eine detaillierte Prüfung der Sachlage erfordern würde. Leider kommt es nicht selten vor, dass im Zuge eines Dachbodenausbaues der Dachaufbau, die Isolierung oder die Dämmung mangelhaft ausgeführt werden. Die Folgen werden erst Jahre später bemerkbar. Ob die Hausverwaltung den Mangel bereits früher hätte bemerken können und durch ein früheres Handeln, der Schaden kleiner gehalten hätte werden können, kann hier überhaupt nicht beurteilt werden. Für die Ausführung hat jedoch jedenfalls in erster Linie die ausführende Firma zu haften. Möglicherweise bestehen Haftungen aus dem Kaufvertrag oder dem Bauträgervertragsgesetz. Ich gehe davon aus, dass die Erhaltung des Daches in die Verantwortung der Eigentümergemeinschaft fällt und wird daher die Gemeinschaft für die Mängelbeseitigung aufkommen müssen. Dabei sind Regressansprüche zu prüfen bzw. sollte mit dem Verursacher/Handwerker Kontakt aufgenommen werden und ihm die Möglichkeit zur Sanierung seines Mangels eingeräumt werden. Jedenfalls empfehle ich Ihnen die Beiziehung eines technischen und juristischen Beraters und Vertreters, um auch in Bezug auf die Fristen keine Fehler zu machen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Guten Tag, während unseres Urlaubs gab es einen Wasserschaden in unserer Mietwohnung. Die Hausverwaltung hat eine Öffnung veranlasst. Im Zuge der Reperatur wurde Schmuck gestohlen. Haftet die Hausverwaltung in diesem Fall?
18.10.2018
KommR Oliver Brichard, MSc
Ohne der behördlichen Untersuchung vorgreifen zu wollen, wird wohl derjenige zur Verantwortung gezogen werden müssen, der in der Wohnung war. Eine konkrete Beantwortung der Frage geht über den Sinn einer Wissensplattform für Immobilienfragen wohl hinaus. Bitte wenden sie sich an einen Anwalt.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Was sind Betriebskosten?
10.07.2018
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich sind Betriebskosten laufende Kosten, die während einer Nutzungsphase einer Immobilien entstehen und unmittelbar mit dem Nutzerverhalten in Beziehung stehen. Je nach Rechtslage sind verschiedene Betriebskostenbegriffe definiert, wie z.B. im Mietrecht die §21 ff und die dazu ergangene Judikatur, die eine sehr strenge Definition der Betriebskostenpositionen über die Jahre eingenommen hat. ( Grundsteuer, Müll, Wasser, Strom der allgemein Flächen, ein Teil der Verwaltungskosten, Versicherungsprämien, Reinigung des Hauses, etc.)
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Sehr geehrtes Immobilienwissen Team, ich schreib Ihnen bezüglich Thermenreperatur und Wartung. Oktober 2016 haben wir die vorausgesetzte 1x jährliche Thermenwartung durchführen lassen. Die davor letzte Wartung fand im November 2015 statt. Ich habe diesmal sie einbisschen früher stattfinden lassen weil mir auffiel dass bei der Therme irgendwas nicht stimmte (explosionsartiges Geräusch). Der Installateur führte die Wartung durch und entdeckte einige Mängel an der Therme. Es stellt sich heraus dass sich die Nieten vom dem anliegenden Rohr die auf der Therme befestigt sind sich aufgelöst haben und sich jederzeit bewegen konnte sodass Gas austreten würde. In dem Moment bestand Gefahr in Verzug. Ich informierte die Hausverwaltung über die Mängel per e-mail (mit Informationen und Fotos der Mängel) und lies die Reparatur durch führen da ich durch diese Information Angst um mein Leben hatte. Ich bezahlte die Rechnung (knapp 600 Euro) und bat die Hausverwaltung diese zu begleichen. Nachdem ich nach einer Woche nichts von ihnen gehört oder gelesen hatte rief ich dort an und sie meinten, dass die Dame die für dieses Anliegen zuständig ist auf Urlaub sei und wenn sie retour ist sich darum kümmern wird. Nun will die Besitzerin wenn maximal nur die Hälfte der Reparatur zahlen da sie eigentlich einen eigenen Installateur hat der die Mängel reparieren soll. Ich habe argumentiert dass ich das menschlich verstehen kann nur wenn mir jemand sagt das Gefahr in Verzug ist und Gas austreten kann dann werde ich nicht länger warten (vor allem war es an einem Freitag im Oktober also schon in der Heizungs-Periode)und lass es gleich reparieren. Außerdem nahm ich hier meine Pflichten wahr als Mieter, da es es im Mietrecht §8 steht dass jegliche Gefahr vom Mieter abzuwenden ist. Des weitern steht im Mietvertrag dass ich per eingeschriebenen Brief die Hausverwaltung informieren muss und ich das per e-mail sogar getan habe (weil die Hausverwaltung argumentiert hat warum ich nicht angerufen habe). Ich kann ja zu der Zeit nicht wissen dass mein anliegen erst 2 Wochen später behandelt wird weil eine Mitarbeiterin auf Urlaub ist. Wie stehen hier meine Chancen den Betrag zurückzubekommen? Nun haben wir (WG) mit ende Februar den Mietvertrag gekündigt und ziehen Ende März aus. Wir erhielten die Kündigungsbestätigung der Hausverwaltung mit der Anweisung noch einmal eine Themenwartung auf unsere Kosten durchzuführen mit einem Installateur den Die Hausverwaltung ausgesucht hat und die Nummer mit angab. Nachdem die letzte Wartung nicht einmal ein halbes Jahr her ist verstehe ich nicht warum wir noch einmal auf unsere Kosten eine durchführen sollen vor allem wo wie uns angeben welchen Installateur dazu beauftragt werden soll. Ist dies rechtens? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe. MfG Katharina
03.03.2017
KommR Oliver Brichard, MSc
Die Reparaturkosten der Therme geht zu Lasten des Vermieters. Eine Angemessenheitsüberprüfung der Kosten ist zulässig, da ihnen der Ersatz nur in diesem Ausmaß zusteht. Ob dies in ihrem Fall zutrifft, kann in diesem Forum nicht beurteilt werden. Sollte sich die Hausinhabung weigern, den Ersatz zu leisten, müssten sie selbst den Anspruch bei Gericht durchsetzen. Auf Grund der baldigen Beendigung ihres Mietverhältnisses könnten Sie ihre Ansprüche bei der Kautionsabrechnung fordern. Eine Wartung bei Beendigung des Mietverhältnisses wird wohl angebracht sein, da ja die Heizperiode dazwischenliegt.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Guten Tag, ich hätte eine Frage. In unserem Haus, Baujahr 1954, wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass der Abstand der Gitterstäbe bei den Stiegenhausgeländern und bei den Balkonen 14 cm beträgt. Anscheinend darf laut aktueller Bauordnung der Abstand max. 12 cm sein. Anlässlich der letzten Hausversammlung hat unsere Hausverwaltung angekündigt, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, ein Abstürzten von Kleinkindern zu vermeiden (Lochbleche montieren). Ein großer Teil der Eigentümer steht auf dem Standpunkt, dass dies nicht erforderlich ist, da die Liegenschaft nach 1930 erbaut wurde und daher Bestandschutz besteht. Ist es tatsächlich so. Würden wir, wenn zwar die Bauordnung eine Änderung nicht regelt, trotzdem zivilrechtlich haften? Danke. Daniel
25.11.2016
KommR Oliver Brichard, MSc
Über Gefährdungssituationen in Gebäuden ist nicht auf den Konsens anzustellen sondern auf den Stand der Technik. Bei einem Unfall würde ein Richter die Gefahrensituation in einem Verhältnis zum Stand der Technik beurteilen und die Schuldfrage unter diesem Gesichtspunkt beurteilen. Letztendlich ist der Verwalter der Eigentümergemeinschaft verantwortlich hier die Gefahrenpotentiale zu erkennen und zu beheben. Etwaige anderslautende Weisungen seitens der Eigentümergemeinschaft könnten in diesem Zusammenhang als gesetzwidrig angesehen werden und wären vom gemeinsamen Verwalter zurückzuweisen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Schönen Tag, ich bin Makler in Wien und vermittle eine Wohnung. Obwohl ich der Hausverwaltung eine Vollmacht des Eigentümers vorgelegt habe, will mir die Hausverwaltung die Unterlagen nur gegen heftigen Kostenersatz übermitteln. Es ist sicherlich nicht rechtens für die Vorlage eines Energieausweises was zu verlangen. Zumal Sie die Dokumente ja nur mailen müssen. Insgesamt will die Hausverwaltung € 112,- für 34 Seiten. Das ist doch nicht rechtens. Danke
20.07.2016
KommR Erich Hauswirth
Wohnungseigentümer neigen dazu, Unterlagen nicht aufzuheben bzw. nicht aus der Hand geben zu wollen. Dazu kommt noch, dass oft mehrere Makler mit der Vermittlung beauftragt werden. Dies führt bei den Hausverwaltungen zu einem erhöhten Aufwand, welcher wahrscheinlich im vereinbarten Verwaltungshonorar keine Deckung findet. Daher haben die Hausverwaltungen das Recht für außerordentliche Arbeiten eine Rechnung zu legen. Demnach können für die Übermittlung von Duplikaten, Kopier- oder Handlingskosten verrechnet werden. Angemessen sind 45 Euro-Cent pro A4 Seite. In Ihrem Fall wären das 15,30 Euro zuzüglich MwSt. Sollten dies Kopien von großen Plänen sein, kann dies auf Grund der schwierigen Handhabung, auch darüber liegen. Für Unterlagen, welche Wohnungseigentümer oder deren Bevollmächtigte erstmalig erhalten, dürften auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Wenn Sie über eine ImmobilienCard verfügen, oder wenn Sie in einem konzessionierten Unternehmen angestellt sind, können Sie sich mit dieser Beschwerde auch an die Fachgruppe Wien, oder wenn es sich um ein ÖVI-Mitglied handelt, an die Clearingstelle des ÖVIs, wenden.
KommR Erich Hauswirth
Hausverwaltung
Muss meine Hausverwaltung die Lohnverrechnung unseres Hausbesorgers durchführen oder darf sie dies an einen zB Steuerberater übergeben und uns diese Kosten in Rechnung stellen?
18.11.2015
Mag. Alois Rosenberger
Ich setze voraus, dass die Frage die Lohnverrechnung in einem Wohnungseigentumshaus betrifft. An sich sollte auch die Lohnverrechnung im Hausverwaltungsvertrag geregelt sein. Ist im Hausverwaltungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass zu dem vereinbarten Verwaltungshonorar diese Leistung nicht erbracht wird, dann können Kosten weiterverrechnet werden. Wenn nicht, stellt sich die Frage, ob die Besorgung der Lohnverrechnung eines - wie ich annehme, seit vielen Jahren im Haus beschäftigten - Hausbesorgers nicht doch inhaltlich den regelmäßig anfallenden Verwaltungsarbeiten zuzurechnen ist. Dann jedenfalls wäre es Zeit für eine ausdrückliche Vereinbarung dieser Leistung.
Mag. Alois Rosenberger
Hausverwaltung
Guten Tag. Darf ein Verwalter bei einer Hausversammlung meinen Lebensgefährten von der Teilnahme ausschließen? Er ist zwar nicht Eigentümer aber immerhin leben und wohnen wir gemeinsam. Würde es etwas bringen, wenn ich ihm eine Vollmacht erteile, dass er abstimmen darf, sodass wir beide zur Hausversammlung gehen können? Danke.
11.11.2015
KommR Oliver Brichard, MSc
Die Eigentümerversammlung ist den Eigentümern des Hauses vorbehalten. Eine Wegweisung ihres Lebensgefährten durch den Verwalter können sie mit der Erteilung einer Vollmacht, die im übrigen auch mündlich erteilt werden kann, verhindern auch wenn mich dieses Szenario verwundert. Da dürfte wohl noch eine Vorgeschichte eine Rolle spielen. Eine definitive Regelung dazu exsistiert im Wohnrecht nicht. Der Verwalter ist zwar das Organ der Gemeinschaft, es kommt ihm aber sicher keine Entscheidungsfunktion zu. Sollte die Versammlung in den Räumlichkeiten der Verwaltung stattfinden, wäre noch die Dimension des Hausrechts zu berücksichtigen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Ich habe von meienr Hausverwaltung Erlagscheine erhalten, die meiner Meinung nach nicht stimmen können. So muss ich neben den Abfallgebühren an die Gemeinde nun auch der Hausverwaltung dafür zahlen. Weiters werden für Schlosserarbeiten Rechnungen gestellt, die meiner Meinung nach nie stattgefunden haben. Auch sind weitere Forderungen da, die ich bereits an die Gemeinde zahlen hab müssen. Ist das ok?
10.11.2015
Michael Pfeifer, MBA
Die von Ihrer Hausverwaltung zugesendeten Erlagscheine sollten mit den tatsächlichen Kosten (Betriebskosten )übereinstimmen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet sämtliche Belege zu haben und auf Verlagen den Eigentümern zu Verfügung zu stellen. Sollten Sie der Meinung sein das einzelne Arbeiten nicht gemacht wurden , würde ich Ihnen das persönliche Gespräch mit der Hausverwaltung empfehlen. In den meisten Fällen lassen sich diese Unklarheiten schnell und ohne Probleme lösen.
Michael Pfeifer, MBA
Hausverwaltung
1. Wir (12 Häuser im Eigentum) haben eine Immoverwaltung beauftragt, sich um die anfallenden Arbeiten in der von uns genutzten Privatstraße zu kümmern. Nachdem einige Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen ihre vorgeschriebenen monatlichen Raten nicht einbezahlt haben, habe ich die Immoverwaltung diesbezüglich zur Rede gestellt. Die Aussage war, dass die Immoverwaltung nicht für die Eintreibung aushaftender Beiträge verantwortlich zeichnet und diese (nach mittlerweile 3 Jahren und länger) auch teilweise bereits verfallen sind. Ich sehe darin eine Schädigung meiner Person bzw. der Abrechung. Frage: Ist eine Immoverwaltung verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge einzutreiben-/klagen oder ist die oa. Aussage der Immoverwaltung so hinzunehmen? 2. Unsere Immobilienverwaltung schickt einmal jährlich die Betriebskostenabrechnung "Gesamt" an alle Eigentümer. Ich habe mehrmals eingefordert, dass ich eine für mein Haus geltende Abrechnung haben möchte. Die Immobilienverwaltung schreibt, dass dies nicht vorgesehen ist und ich mir die Beiträge anteilsmäßig herausrechnen soll. Da allerdings wie in Frage 1 angeführt manche Eigentümer nicht alle Beiträge gezahlt haben, kann ich keine seriöse Rechnung für mich darstellen - zumal ich davon ausgehen muss, dass die nicht einbezahlten Beiträge in irgend einer Art und Weise auf die restlichen Eigentümer abgwälzt werden. Frage: Ist die Immobilienverwaltung verpflichtet, mir eine Abrechnung auf mein Haus vorzulegen, oder hat sie wie oben beschrieben Recht? Vielen Dank im voraus für ihre Antwort, mfg Mag. Petutschnig Christian
16.09.2015
KommR Oliver Brichard, MSc
ad 1) Ob die Mahnung und gerichtliche Beteibung von Forderungen der Eigentümergemeinschaft Ihrer Privatstrasse eine Aufgabe der bestellten Verwaltung ist, müsste im Verwaltungsvertrag geregelt sein. Da eine solche gemeinschaftliche Privatstrasse ein doch relativ seltenes Thema ist, wäre hier die Vertragsbasis zu prüfen. Es wäre dabei auch noch zu prüfen in welcher Form die Instandhaltungs- und Erhaltungsverpflichtung der Strasse seitens der teilhabenden und benutzenden Eigentümer geregelt ist. Eine gezielte Beantwortung in diesem Forum ist dabei nicht möglich. Sicherlich zählt im Normalfall die Mahnung und Beauftragung eines Rechtanwaltes zur Eintreibung offener Vorschreibungen zur Gebahrung einer Hausverwaltung. ad 2) Auch hier sind die speziellen Voraussetzungen zu Ihrem Fall zu prüfen. Grundsätzlich besteht ein Verwaltungsmandat pro EZ und ist gegenüber den Wohnungseigentümern dieser EZ eine Abrechnung zu legen. Wie sich das in Ihrem Fall verhällt, in wie weit Wohnungseigentum überhaupt anzuwenden ist oder die Grundlagen nach ABGB Anwendnung finden, müßte geprüft werden.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Nach welchen Regelungen (Richtlinien) bemisst sich das Verwalterhonorar eines selbstverwaltenden Wohnungseigentümers? Braucht dieser eine Befähigungsprüfung wenn er ein Verwalterhonorar verrechnet?
22.06.2014
Michael Klinger, B.A.
Die in den Richtlinien und Honorarsätzen für Immobilienverwalter enthaltenen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise (unverbindliche Verbandsempfehlungen) wurden mit Stichtag 31.12.2005 widerrufen. Gemäß Gewerbeordnung gilt eine Tätigkeit grundsätzlich als gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil (z.B. Verwaltungshonorar) zu erzielen. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben (z.B. Immobilienverwaltung) ist u.a. auch der Nachweis der Befähigung.
Michael Klinger, B.A.