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Fragen/Antworten Alle Ergebnisse

Mietrecht
Woraus besteht der Mietzins?
Mag. Alois Rosenberger
Grundsätzlich besteht der Mietzins aus dem Entgelt für die Überlassung des Mietgegenstandes (Nettomietzins oder Hauptmietzins), aus den Betriebskosten (jene Kosten, welche für den Betrieb des Hauses erforderlich sind, etwa Reinigung, Müllentsorgung, Versicherung des gesamten Hauses, Wasserkosten etc.) sowie der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt für Mietobjekte, welche für Wohnzwecke genutzt werden derzeit 10 %.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Darf ich eine Mietwohnung auch als Architektenbüro nutzen, auch wenn diese für Wohnzwecke angemietet wurde?
Mag. Alois Rosenberger
Ich setze voraus, dass der Mietgegenstand im Mietvertrag als Wohnung bezeichnet wurde und sich eben daraus der Wohnzweck ergibt. Sollte die gewünschte Nutzung nicht dem vereinbarten Zweck entsprechen, so empfehle ich, dies mit dem Vermieter zu besprechen, da ansonsten allenfalls ein Unterlassungsanspruch des Vermieters entstehen kann.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Was ist ein Mezzanin?
Michael Klinger, B.A.
Ein Halb- oder Zwischengeschoß in einem mehrstöckigen Gebäude wird als Mezzanin bezeichnet.
Michael Klinger, B.A.
Wohnungseigentumsrecht
Was ist Stockwerkseigentum und wie kann man das begründen?
Michael Klinger, B.A.
Stockwerkseigentum bezeichnet das im Grundbuch eingetragene Eigentum an einem Stockwerk in einem Gebäude. In Österreich ist eine Neubegründung nicht mehr möglich. Allerdings ist noch bestehendes Stockwerkseigentum nach wie vor gültig.
Michael Klinger, B.A.
Baurecht
Mit welchen Steuern bzw. Kosten muss man beim Liegenschaftserwerb rechnen?
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich ist mit rund 10% Nebenkosten zu rechnen. 3,5% Grunderwerbssteuer, 1,1% Eintragungsgebühr Grundbuch, eventuell Vermittlungsprovision 3%, Vertragserreichtungskosten, Kosten der Treuhandschaft und notarielle Beglaubigungskosten, etwaige Kosten der Finanzierung und grundbücherlichen Sicherstellung eines Pfandrechtes
KommR Oliver Brichard, MSc
Maklerrecht
Ich habe gerade die AHS abgeschlossen und möchte Immobilienmakler werden. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich den Beruf ausüben kann?
Michael Pfeifer, MBA
Der Abschluß der AHS stellt einen guten Grundstein für den Einstieg in den Beruf des Immobilienmaklers dar. Die Lehre zum Immobilienkaufmann(frau) ist eine der Möglichkeiten um diesen wunderschönen Beruf zu erlernen. Diese Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, bei Maturanten ist diese auf zwei Jahre verkürzt. Diese im Dualsystem geführte Ausbildung ist eine Mischung aus Schulausbildung und praktischer Ausbildung im Betrieb. Ab dem Schuljahr 2014/15 wird es eine eigene Klasse für Maturanten geben. Eine weitere Möglichkeit stellt der Besuch einer Fachhochschule dar. Auch die Möglichkeit in einem Büro zu beginnen und den Immobilienassistenten binnen drei Monaten abzuschließen, ist eine weiterer Weg um Immobilienmakler zu werden.
Michael Pfeifer, MBA
Mietrecht
Ich würde gerne eine Wohnung mieten, jedoch steht im Mietvertrag, dass bei Abschluss eine Provision in Höhe von 2 Bruttomonatsmieten zu zahlen ist. Ist das zu hoch?
Michael Pfeifer, MBA
Laut der IMV (Immobilienmaklerverordnung (IMVO)) ,kann der Immobilienmakler eine Provision in der Höhe von 1Bruttomonatsmiete bei einer Befristung des Mietvertrages von 3 Jahren in Rechnung stellen. Bei einer Befristung von mehr als 3 Jahren sind 2 BMM zulässig.Diese Provision ist abzüglich der in der BMM enthaltenen Ust (meistens 10%),Ausnahme Umsatzsteuer befreite Objekte, zu berechen. Dazu kommen noch 20% Ust für die Honorarrechung des Maklers.
Michael Pfeifer, MBA
Mietrecht
Meine Therme ist defekt und muss ausgetauscht werden. Muss ich die neue Therme bezahlen?
Mag. Alois Rosenberger
Unter der Voraussetzung, dass Ihr Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz unterliegt, ist es leider so, dass es derzeit keine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt. Das unerfreuliche Ergebnis ist, dass weder Sie noch der Vermieter den Tausch der Therme bezahlen "müssen". Ich empfehle, den Vermieter/die Hausverwaltung zu kontaktieren und zu erfragen, wie Ihr Vertragspartner das Problem bearbeitet. Sollten Sie die Therme auf eigene Kosten ersetzen müssen, besteht bei Auszug grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten (abzügl Zeittangente) gemäß § 10 MRG. mfG A.R.
Mag. Alois Rosenberger
Baubewilligung
Hallo, ich habe eine Eigentumswohnung und würde gerne diese Umbauen lassen (eine Innenwand soll abgerissen werden). Muss ich die Änderungen irgendwo melden?
Michael Pfeifer, MBA
Ja.Nach Begutachtung dieses Bauvorhabens,von einem konzessionierten Fachmann, ist auf jeden Fall zumindest eine Bauanzeige zu machen.Dies kann und sollte bei einem Termin mit dem Fachmann besprochen werden.Zuständig ist in Wien für die Bauanzeige sowie auch Baugenehmigungen die MA 37.
Michael Pfeifer, MBA
Mietrecht
Richtwert oder freier Mietzins? Wie hoch darf die Miete sein in einem ca. 500 Jahre altem Haus mit mindestens 4 Objekten -) bei einer Wohnung -) bei einem Geschäftslokal
Michael Pfeifer, MBA
Bei einer Wohnung prinzipiell lt. §1 MRG Richtwert, bei einem Geschäftslokal angemessener Mietzins lt. §1 MRG. Umfassender kann die Antwort nur bei einer genaueren Betrachtung des Objektes sein.Z. B. ist auch die Grösse des Objektes entscheidend.
Michael Pfeifer, MBA
Mietrecht
Muss ich nach Ende des Mietvertrages die Wände neu ausmalen?
Mag. Alois Rosenberger
Sollten Sie die Wohnung über das ortsübliche Ausmaß genutzt haben, die Wände sind zB rot, schwarz, stark verschmutzt,aber auch wenn die Wände viele Bohrlöcher aufweisen, so wird der Vermieter von Ihnen das Ausmalen verlangen können. Bitte beachten Sie, dass es auch weiterhin rechtsgültige Vereinbarungen gibt, in welchen der Vermieter das Ausmalen der Wohnung bei Rückstellung vereinbart hat. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich: unterliegt die Wohnung dem Mietrechtsgesetz und wird diese im einwandfreien, lediglich mit kleinen Schönheitsfehlern behafteten Zustand zurückgegeben, wird der Vermieter das Ausmalen nicht verlangen können. mfG Alois Rosenberger
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Im Jahr 2012 wurden Personenliftkosten von ca 9.300€ pa (netto) an die Mieter weiterverrechnet. Durch einen Wechsel der Liftfirma kam es 2013 jedoch zu einer starken Senkung der Ausgaben auf 2.600€ pa (netto). Die Abrechnung darüber wurde im Mai 2014 gelegt. Eine Absenkung auf 700€ pm wurde vorgenommen. Ich hab jedoch gelesen, dass immer der Vorjahreswert + max 10% zur Vorschreibung herangezogen werden darf. In diesem Fall wären dann ja nur 2.600x1.1=2.860, und pro Monat 238€ (und nicht 700€) vorzuschreiben. Was ist nun richtig? Kann die Vorschreibung jederzeit willkürlich, also ohne Berücksichtigung des Vorjahreswertes geschehen? In den Mietverträgen steht nichts über den Modus der Abrechnungen und Ermittlung der Pauschalraten.
KommR Oliver Brichard, MSc
Im Rahmen der Jahrespauschalabrechnung kann der Vermieter vom Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorangegangenen Jahres 12 gleichbeleibende Acontobeträge vorschreiben, die maximal um 10% überschritten werden dürfen. Die Regelungen finden sich im §21(3) MRG und sind im Vollanwendungsbereich des MRG im Sinne der Regelungen des §1 anzuwenden. Sollten sich ihre Wohnung in einem "Gründerzeitgebäude" befinden, dann sind diese Regelungen zwingend anzuwenden. Bei späteren Errichtungszeitpunkten kommt es auch auf Regelungen in den Mietverträgen an.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Ich habe vor einem Jahr ein Lokal in einem Altbau von einer Privatperson angemietet (10 Jahres Vertrag mit ev. Verlängerungsmöglichkeit; die Miete liegt bei ca. € 18,- / m²). Der Eigentümer befindet sich anscheinend im Ausland. Bei seiner bevollmächtigten Vertretungsperson (ist seine Schwester) habe ich bereits bei Mietbeginn ettliche Mängel beanstandet (Objektgröße ist kleiner als im Mietvertrag, Außen-Fenster und Türen sind desolat, Wände sind Nass, die Toilette ist funktionstüchtig, der Raum allerdings eine Katastrophe ...). Im Mietvertrag steht, daß sich das Objekt in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Mir wurde zugesagt, daß sich der Eigentümer mit mir in Verbindung setzen wird. Bis heute ist niemand gekommen. Was kann ich tun?
Michael Pfeifer, MBA
Um Ihnen hier eine eindeutige Antwort geben zu können, müssten mir sämtliche Unterlagen bekannt sein. Der Mietvertrag, der als Grundlage des Rechtsgeschäftes dient, sollte hier zuerst durchgesehen werden. Ein Übergabeprotokoll hält den Zustand des Objektes zum Zeitpunkt der Übernahme fest. In diesem sollten alle Mängel aufgeführt sein und auch von wem und zu welchen Zeitpunkt diese zu beheben sind. Wenn Sie den Vertrag über einen Makler abgeschlossen hätten, gebe es, was diese Beanstandungen betrifft, Hilfe und Unterstützung bei der weiteren Abwicklung Ihrer Probleme.
Michael Pfeifer, MBA
Mietrecht
Darf ich vom Mieter für einen Aufzug, der nachträglich in einem Altbau eingebaut wurde und (Vollanwendung mrg) nur mittels Schlüssel (keine gemeinschaftsanlage) bedienbar ist, ein angemessenes nutzungsentgelt verlangen?
KommR Oliver Brichard, MSc
Wenn er mit Ihnen eine Vereinbarung über die Nutzung trifft, sprich einverstanden ist, ist das möglich.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Wie hoch betragen die Kosten der Vergebührung eines unbefristeten Mietvertrages mit einer monatlichen Bruttomiete von 650 Euro?
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich 1% eines dreifachen Jahresbruttomietzinses wobei alle Leistungen berücksichtigt werden müssen, z.B. bei einer gültigen Ausmalverpflichtung wären auch die Kosten dem Entgelt hinzuzurechnen
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettomietzins?
KommR Oliver Brichard, MSc
Der Bruttomietzins enthällt neben dem sogenannten Nettomietzins auch die Betriebskosten, etwaige Heizkosten und andere ( soweit zulässig) verrechenbaren Bewirtschaftungskosten und die Umsatzsteuer.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Ich hätte eine Frage, können meine Eltern mir ihre Eigentumswohnung steuerfrei schenken? Danke!
KommR Oliver Brichard, MSc
Abgesehen von der Grunderwerbssteuer von 2% bei nahen Angehörigen fällt keine Schenkungssteuer an. Erbschafts-und Schenkungssteuer wurde 2008 aufgehoben. Die Schenkung ist Anzeigepflichtig. In den letzten Monaten wurde eine Wiedereinführung diskutiert, jedoch noch nicht beschlossen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
danke schön. Tatsächlich ist strittig, ob das MRG für unser Haus gilt. Bisher wurde das von Gerichten einmal mit ja , dann wieder mit nein beantwortet, zuletzt von der MA 50 wieder mit ja. Wir kennen uns einfach nicht mehr aus. Daher auch die Frage, was gilt, wenn das MRG nicht zur Anwendung kommt, und in den Mietverträgen keinerlei Vereinbarung zum Modus der Vorschreibung / Ermittlung der Pauschalraten/Vorschreibungen zu finden ist. Gilt denn dann nicht wieder der zitierte 21 (3) MRG - mangels spezfisicher Regelung durch das ABGB? Oder ist das dann eine "Grauzone" oder darf dann der Vermieter auch gänzlich willkürlich Vorschreibungsposten gestalten? Das wäre der zweite Teil der Frage gewesen. Vielen Dank im Voraus.
KommR Oliver Brichard, MSc
In ihrem Fall stösst unsere Service an seine Grenzen, da wir eine konkrete Rechtberatung nicht anbieten. Sollte der Vertrag nicht den Regelwerk des MRG unterliegen, hängt es vom damaligen Willen der Vertragsparteien ab. Da sie nichts im Vertrag geregelt haben, wird das wohl im Wege der Einvernahme oder einvernehmlich herauszufinden bleiben.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Nach welchen Regelungen (Richtlinien) bemisst sich das Verwalterhonorar eines selbstverwaltenden Wohnungseigentümers? Braucht dieser eine Befähigungsprüfung wenn er ein Verwalterhonorar verrechnet?
Michael Klinger, B.A.
Die in den Richtlinien und Honorarsätzen für Immobilienverwalter enthaltenen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise (unverbindliche Verbandsempfehlungen) wurden mit Stichtag 31.12.2005 widerrufen. Gemäß Gewerbeordnung gilt eine Tätigkeit grundsätzlich als gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil (z.B. Verwaltungshonorar) zu erzielen. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben (z.B. Immobilienverwaltung) ist u.a. auch der Nachweis der Befähigung.
Michael Klinger, B.A.
Mietrecht
Das verwundert insofern als bei freier Willensvereinbarung in einem Haus mit 25 Parteien dann ja jeder Mieter - theoretisch betrachtet - unterschiedlich abgerechnet werden müsste/könnte. Würde das nicht die Hausverwaltungen bei weitem überfordern? Wäre es denn nicht auch aus der Warte der Hausverwalter wünschenswert, wenn bei Anwendung der Jahrespauschalabrechnung (mit Pauschalraten als Vorschreibung) zwingend die JPAR gem MRG anzuwenden ist und nicht in jeden MV nachgebohrt werden muss, ob nicht eine in gewissen Punkten vom MRG abweichende JPAR mit einzelnen Mietern vereinbart wurde? Wenn nichts weiter in den MV zur JPAR vereinbart steht, ist es dann unrichtig davon auszugehen, dass das gesamte (!) System der JPAR gem MRG anzuwenden ist? Das ist jetzt keine rechtliche Frage, weil ja Gerichte (Richter) und Anwälte dazu auch kein sicheres Wissen (zumindest in unserem Fall) hervorgebracht haben. Daher auch meine Fragen für dieses Spezialforum. Wären sie nicht als Verwalter an der Beseitigung solcher "Intransparenzbereiche" besonders interessiert? Wie wird abgerechnet, wenn seit 7J Unklarheit betreffend die Rechtsgrundlage (MRG oder Teilausnahme) herrscht?
Mag. Alois Rosenberger
Ich kann leider nicht die Vorfrage sehen, möchte Ihnen aber recht geben. Ich persönlich habe ein grundsätzliches Interesse an transparenten und anwendbaren Regeln. Es entspricht aber meiner Erfahrung, dass Verträge in solchen Fällen hinsichtlich Abrechnungsmodalitäten nicht korrespondieren und damit zu viel Unbill führen. Die Arbeit ist für eine Hausverwaltung dann sehr umfangreich und sollte honoriert werden. Dem Umkehrschluss, dass dann quasi das MRG und die Regeln über die Jahrespauschalabrechnung zur Anwendung kommen, stimme ich nicht zu, da definitv laut Ihren Ausführungen die Anwendbarkeit des MRG strittig ist.
Mag. Alois Rosenberger
Wohnungseigentumsrecht
Wann kann ich eine gerichtliche Nutzwertfesetsetzung beantragen? Was muss ich beachten beim Antrag? Danke.
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer die Änderung der Nutzwerte bei wesentlichen Änderungen zum ursprünglichen Nutzwertgutachten beantragen, insbesondere dann, wenn sich einzelne Nutzwerte um mehr als 3% geändert haben. Auch bei Zusammenlegungen wäre das möglich. Die genaue Vorgangsweise ist dem Einzelfall entsprechend anzupassen. Der Antrag selbst ist formfrei beim Bezirksgericht möglich.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Was sind "sonstige" Betriebskosten?
KommR Oliver Brichard, MSc
Für den Begriff "sonstige Betriebskosten" besteht keine Definition. Üblicherweise werden unter dem Titel Betriebskosten, die Kosten angeführt, die im §21ff Mietrechtsgesetz normiert und taxativ aufgezählt sind. Diese gelten jedoch nur im Vollanwendungsbereich des Gesetzes.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Darf eine genossenschaft ihre Zustimmung zur verbesserung (sanitäre Anlagen), die nach MRG 9 abs.1Z1 durchgeführt werden, an die wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binden? kann sie den ersatzanspruch innerhalb des Abschreibungsdauer bei auszug verweigern?
Mag. Alois Rosenberger
Diese Frage kann ich nicht treffsicher beantworten, da ich die einschlägigen Bestimmungen des WGG nicht kenne.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Ich wohne seit 2003 in einer Mietwohnung, deren Mietvertrag jeweils auf drei Jahre befristet ist und dann immer entsprechend verlängert wird. Kommenden Dezember steht wieder eine Verlängerung an. Meine Hausverwaltung betont bei der Vertragsunterzeichnung immer, dass ich im ersten Jahr des dreijährigen Mietvertrages nicht kündigen darf. Ist das korrekt? Im Mietvertrag steht nichts dergleichen.
Mag. Alois Rosenberger
Eine Bindung gibt es nur für das erste Jahr ab Abschluß bzw Verlängerung des Mietverhältnisses. Wenn im Mietvertrag kein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, und die Verlängerungen rechtsgültig sind, können Sie die Wohnung nach dem jeweiligen Jahr jederzeit unter Einhaltung der im Mietvertrag angegebenen Kündigungsfrist, üblicherweise 1 oder 3 Monate kündigen.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Beim Abschluss meines Mietvertrags vor einiger Zeit für ein Altbauobjekt (MRG Vollanwendung) musste ich diversen Zusatzversicherungen für das Haus (Diebstahl, Sturmschaden und Glasbruchversicherung) zustimmen. Das Kasterl war für mich schon angekreuzt. Ich hab das nicht so genau gelesen, ehrlich gesagt und da keine Kostn angeführt waren, dachte ich, das sei schon so ok. Die Kosten der Gebäudeversicherung sind jedoch jetzt unerwartet hoch, um nicht zu sagen enorm (ca 35% der gesamten Betriebskosten). Jetzt will ich meine Zustimmung zumindest zu diesen -meines Erachtens gar nicht notwendigen - Zusatzversicherungen wieder zurückziehen, also einen Widerruf machen. Ist das möglich? Wie mache ich das am besten? Kann dadurch mein Mietvertrag ungültig werden?
KommR Oliver Brichard, MSc
Um eine Kostenreduzierung der vermeintlich überhöhten Versicherungsprämien zu erzielen, können diese im Rahmen eines Schlichtungstellenverfahrens zur Überprüfung der Betriebskosten evaluiert werden. Dieser Antrag ist formfrei in der Muthgasse 62 zu stellen. Der Mietvertrag wird durch eine solche Überprüfung nicht ungültig.
KommR Oliver Brichard, MSc