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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Hausverwaltung

Die HV verweist beim Honorar bzgl. Leistungsumfang nur auf die ordentliche laufende Verwaltung gemäß WEG. Sie bezahlt einen Dritten (es gibt keinen Hausbesorger) monatlich auf Kosten der über 150 Wohnungseigentümer: für die Münzentleerung in den Waschküchen und Betragsüberweisung an sie, wenn der 3. bei der Reparatur einer Waschmaschine das reparierende Unternehmen beaufsichtigt, wenn er Terminvereinbarungen mit Wartungsfirmen und deren Beaufsichtigung und diverse Zählerablesetermine vornimmt. Für das Aushängen zB der Hausordnung in den Stiegenhäusern und für jede Namensänderung an der Gegensprechanlage und den Briefkästen bekommt der 3. ebenfalls die geforderten Kosten von der HV mit dem Geld aller Eigentümer bezahlt. Wären das nicht Aufgaben, die von der HV selbst ohne zusätzliche Kosten für die Hausgemeinschaft vorzunemen sind und in der Jahresabrechnung nicht aufzuscheinen haben, weil diese Tätigkeiten bereits vom HV-Honorar umfasst sind?


Der Leistungsumfang einer Hausverwaltung richtet sich nach der Vereinbarung im Verwaltungsvertrag. Dort sollten sich auch Regelungen finden, die Leistungen, wie Sie sie beschrieben haben, beschreiben und definieren. Bei Fehlen solcher schriftlichen Erläuterungen, ist auf den Willen der Vertragspartner bei Vertragserrichtung abzustellen und könnte dazu eventuell die Dokumentation im Auswahlprozess herangezogen werden.

KommR Oliver Brichard, MSc

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KommR Oliver Brichard, MSc

19.11.2019