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Baurecht

Dürfen in Wien in einer Wohnzone hofseitig Aussenjalousinen ohne Genehmigung der Baubehörde angebracht werden? In der Bauordnung steht unter §62 "wenn sie dem Gebrauchsabgabengesetz 1966" unterliegen. Wie ist das zu verstehen? Durch die Erwärmung der südseitig gelegenen Fenster sind im Sommer weit über 30 Grad Celsius messbar. Kann bei diesen hohen Temperaturen eine andere Maßnahme wie z.B. Klimaanlage gesetzt werden? Danke für Ratschläge.


Sehr geehrter Herr Hoza, außerhalb von Schutzzonen sind Rollläden, Außenjalousien und Markisen bewilligungsfrei (gemäß §62a Abs. 1 Z 33 Bauordnung für Wien). Eine Begutachtung durch die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung ist nicht notwendig. In Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre ist eine Bewilligung erforderlich. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens erstellt die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung eine Stellungnahme oder ein Gutachten für die Baupolizei. Bei denkmalgeschützten Objekten ist neben der Stellungnahme der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung auch das Bundesdenkmalamt beizuziehen. Zu den bei der Montage maßgeblichen Kriterien siehe https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/stadtentwicklung/baulicheanlagen/rollladen.html Rechtliche Grundlage: § 62a Abs 1 Z33 Bauordnung für Wien (Bewilligungsfreie Bauvorhaben) § 85 Abs 1 und 6 Bauordnung für Wien (Äußere Gestaltung von Bauwerken) Sie fragen weiters ob andere Maßnahmen wie zB eine Klimaanlage gesetzt werden können. Klimaanlagen sind baubewilligungspflichtig. Es ist notwendig, die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) beizuziehen. Die Erteilung der Baubewilligung erfolgt mittels Bescheides durch die Baupolizei. Bei denkmalgeschützten Gebäuden muss gesondert ein Bescheid des Bundesdenkmalamtes erwirkt werden. Bitte beachten Sie, dass im Falle von Wohnungseigentum die Notwendigkeit einer Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu prüfen ist. Zu den bei der Montage maßgeblichen Voraussetzungen siehe www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/stadtentwicklung/baulicheanlagen/klimageraet.html Rechtliche Grundlage: § 85 Abs 1 und 6 Bauordnung für Wien (Äußere Gestaltung von Bauwerken) Mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

18.05.2021