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Mietrecht

Folgefrage zu meiner ersten Frage: Danke, aber ich habe eben in meinem Mietvertrag nachgelesen - nirgendwo steht, dass die Zustimmung auf Lebenszeit oder Mietdauer erfolgen muss. Bei allen sonstigen Zustimmungen (Einzugsermächtigungen etc) ist es doch möglich diese Zustimmung per Widerruf zu stoppen. Warum soll das in diesem Fal nicht auch möglich sein? Ganz besonders auch, weil ich eigentlich bei Mietvertragsabschluss gar keinen Kopf hatte, das Kreuzerl im Vertrag schon gesetzt war und ich ja das Haus noch gar nicht kennen konnte, um beurteilen zu können, ob eine dieser Zusatzversicherungen tatsächlich notwendig ist.


Wie gesagt bzw geschrieben, bin ich weiter der Meinung, dass Verträge nicht einseitig verändert werden können, dies gilt auch für andere Vertragspunkte, so kann ja auch der Vermieter zB die Mietdauer nicht einseitig verändern. Das Nichtlesen eines Vertrages befreit meiner Ansicht nach nicht von der eingegangenen Verpflichtung. Das teilweise nicht Durchlesen eines Vertrages kann doch nicht zur einseitigen Aufhebung bestimmter Vertragsbestandteile führen. Nach wie vor empfehlen wir, mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung in Kontakt zu treten.

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

14.07.2014