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Wohnungseigentumsrecht

Guten Tag, Ich möchte dieses Jahr meine Genossenschaftswohnung kaufen. Es wurden einige Mängel, die ich in den ersten drei Jahren gemeldet hatte nicht begutachtet und die Setzungsrisse zur Außenwand (Holzriegel, Holzfassade) und den Fenstern sind zT um die 4mm breit. Macht es in diesem Fall Sinn einen Sachverständigen zu konsultieren, der sich alles ansieht und die Mängel anführt? Da es sich bei den Mängeln hauptsächlich um die Fassade und Fenster handelt, die nach dem Kauf ja weiterhin in der Betreuung der Genossenschaft verbleiben. Müssten diese Mängel vor Kauf von der Genossenschaft repariert oder begutachtet werden? Könnten Mängel, die von der Genossenschaft nicht behoben werden einen Einfluß auf den Kaufpreis haben, da ich diese Mängel dann beheben müsste? Weiters - ich wohne im EG und habe links und rechts neben der Terrasse eine kleine Rasenfläche (Summe 15m²) die als Allgemeinfläche gilt, die allerdings durch eine Hecke begrenzt ist und so nicht von anderen Mietern zugänglich ist. Laut Genossenschaft kann diese Fläche nicht mitgekauft werden, allerdings ist das Abstellen von Möbeln oder setzen von Pflanzen auf dieser Rasenfläche verboten. Die Pflege muss vom mir selbst gemacht werden, da auch die Gärtner nicht den Rasen betreten können, oder die Hecke von innen schneiden kann. Gibt es hier Außnahmeregeln? Vielen Dank


Da Sie angeben, Ihre Genossenschaftswohnung kaufen zu wollen, gehe ich davon aus, dass es sich um eine wohnbaugeförderte Wohnung handelt, die sie bereits seit 10 Jahren als Mieterin bewohnen, da erst nach dieser Mietzeit ein durchsetzbares Anrecht auf Legung eines Kaufanbots durch die Vermieterin besteht. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn er bei Übergabe bereits vorhanden war. Gewährleistung für Mängel (Mängelbehebung) muss innerhalb von 3 Jahren ab Bezug (gerichtlich) geltend gemacht werden, danach können gegebenenfalls Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes bestehen, sofern die Voraussetzungen für Schadenersatz überhaupt vorliegen. Ab Begründung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft verantwortlich. Vertreten wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den bestellten Verwalter, bezahlt werden allfällige Aufwendungen (für Reparaturen ect.) aus der Rücklage, die von allen Wohnungseigentümern anteilsmäßig bezahlt werden muss. Ob es Teile von Allgemeinteilen (z.B. Fenster ect.) gibt, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer allein zu erhalten sind, ist im Wohnungseigentumsvertrag ersichtlich. Eine (Grün)fläche, die allgemeiner Teil ist, kann von allen Wohnungseigentümern gleichermaßen benützt werden. Die Pflege und Erhaltung obliegt der Wohnungsgemeinschaft. Eine abweichende Regelung (sei es eine Benützung von allgemeinen Teilen oder das Recht /die Pflicht zur Pflege) bedarf einer Benützungsregelung. Diese kann im Wohnungseigentumsvertrag enthalten sein. Alternativ dazu kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Fläche auch an eine Person oder Personengruppe vermieten. Gibt es keine Benützungsregelung oder einen Mietvertrag, haben Sie auch keine Pflicht zur Pflege der Grünfläche.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

23.08.2021