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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Guten Tag! Aufgrund gewisser Umstände hat es sich ergeben, dass ich meine Eigentumswohnung (deren Vermietung (Miethöhe etc.) aller Voraussicht nach dem WGG unterliegt) vermieten werde. Der Wohnung selbst ist ein recht großes trockenes Kellerabteil zugeordnet. Darf dieses separat (also zum ortsüblichen Tarif für Lagerflächen) dem Mieter verrechnet werden? Noch eine Frage: Darf im WGG Möbelmiete (mit korrekter Berechnung) verlangt werden? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Bei Vermietung einer Wohnung, die den Bestimmungen des WGG unterliegt, ist nicht nur die Mietzinsbildung gem. WGG zu beachten, sondern auch alle anderen mietrechtlichen Verpflichtungen (Abrechnung, Erhaltung, ....). Ein Kellerabteil ist üblicherweise Zubehör zur Wohnung, als solches wird der Wert des Kellers bei Anwendung des Nutzwertschlüssels in der Verrechnung (vergl. § 16 Abs 3 WGG) berücksichtigt. Bei Anwendung des Nutzflächenschlüssels in der Verrechnung (vergl. § 16 Abs 1 WGG) erfolgt keine Berücksichtigung des Zubehörs. § 25 MRG (Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände) gilt bei Vermietung im Anwendungsbereich des WGG (vergl. § 20 Abs 1 Zi 1 lit b WGG) .
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Mag. (FH) Doris Molnar
02.04.2022