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Wohnungseigentumsrecht
Guten Tag! Danke für die Gelegenheit, hier eine Frage stellen zu können. Unsere Frage wäre: Wir haben vor, eine Wohnung zu kaufen die zu seiner Zeit als ein Wohnungseigentumsobjekt von einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit der Wohnbauförderung 1968 errichtet wurde. Die Förderung wurde mittlerweile zurückbezahlt und das Veräußerungsverbot aus dem Grundbuch gelöscht. Sollten wir die Wohnung irgendwann einmal vermieten wollen, würde hier der angemessene Mietzins verlangt werden können oder würde sie allein aufgrund der Tatsache der Errichtung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung dem WGG unterliegen. Und an welches Amt kann ich mich als ein Kaufinteressent in einem solchen Fall wenden? Danke im Voraus für Ihre Antwort!
wenn die Wohnung in der Erstverwertung nach Errichtung als Wohnungseigentumsobjekt von der GBV verkauft wurde, unterliegt ein allfälliger Mietvertrag nicht den Bestimmungen des WGG. Da das Objekt mit Wohnbauförderung 1968 errichtet wurde, kann der angemessene Mietzins im Fall einer Vermietung vereinbart werden. Es ist mir nicht verständlich, warum Sie sich an ein Amt wenden wollen. Als Kaufinteressent werden Sie wohl ein Anbot und einen Vertragsentwurf haben. Den Vertragsentwurf kann der Vertragserrichter (Rechtsanwalt oder Notar) erklären. Sie können zu Ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt beauftragen.
Es antwortete Ihnen
Mag. (FH) Doris Molnar
16.05.2021