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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Wohnungseigentumsrecht

Guten Tag, ich habe vor Kurzem eine Wohnung gekauft und habe eine Frage zu meinen rechten gegenüber der Hausverwaltung in einem Fall. Die Wohnung ist sehr dunkel, da sie nordostseitig liegt. Das einzige Fenster, das in den Westen geht, ist zu einem kleinen Lichthof. Gegenüber von dem Fenster ist ein Hausgangfenster (ca. 2 m entfernt), von dem alle Nachbarn in unsere Wohnung sehen können. Wir fühlen uns in unserer Privatsphäre gestört und wir haben das der Hausverwaltung mitgeteilt und diese gebeten eine Milchglasfolie (15 Euro) an dem Gangfenster anbringen zu lassen, damit man nicht direkt in unsere Wohnung sehen kann (nach dem nächsten Umbau bis ins Schlafzimmer). Die Hausverwaltung hat geantwortet, dass die anderen Nachbarn sich bisher nicht beschwert haben und wir ein Rollo oder Vorhang anbringen sollen. Wir haben ein Rollo, und wenn man diesen runter lässt, so wird die ohnehin schon sehr dunkle Wohnung noch dunkler und man muss bei Tag das Licht in Teilen der Wohnung anschalten. Wir würden das gerne vermeiden. Auch selber eine Milchglasfolie an unserem Fenster anzubringen ist zwar machbar aber stört. Im Gegensatz dazu ist vermutlich den Nachbarn von der Stiege gegenüber das Hausgangfenster egal und wir lichtdurchlässig es ist. Meine Frage ist nun, ob ich in einer nächsten Kommunikation mit der Hausverwaltung um Kulanz bitten und hoffen muss oder ob ich aufgrund einer rechtlichen Grundlage darauf bestehen kann, dass etwas dagegen unternommen wird, dass man uns direkt in die Wohnung sehen kann. Vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Mit freundlichen Grüßen Karl Vogel


Als Wohnungseigentümer des Hauses haben Sie gegenüber der Gemeinschaft nicht das Recht Veränderungen an allgmeinen Flächen des Hauses eigenmächtig umzusetzen oder zu erzwingen, sofern keine ernste Schäden behoben werden müssen. Der Verwalter als Vertreter der Hausgemeinschaft hat in ihrem Fall kein Recht, Ihnen die Anbringung der Folie zu gewähren oder zu versagen. Vermutlich ist hier das Gespräch mit den anderen Miteigentümern, eventuell während der nächsten Versammlung zu empfehlen, ob sich andere Eigentümer durch die Beklebung der Gangfensterscheibe gestört fühlen.

KommR Oliver Brichard, MSc

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KommR Oliver Brichard, MSc

09.01.2015