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Hausverwaltung
Guten Tag, ich hätte eine Frage. In unserem Haus, Baujahr 1954, wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass der Abstand der Gitterstäbe bei den Stiegenhausgeländern und bei den Balkonen 14 cm beträgt. Anscheinend darf laut aktueller Bauordnung der Abstand max. 12 cm sein. Anlässlich der letzten Hausversammlung hat unsere Hausverwaltung angekündigt, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, ein Abstürzten von Kleinkindern zu vermeiden (Lochbleche montieren). Ein großer Teil der Eigentümer steht auf dem Standpunkt, dass dies nicht erforderlich ist, da die Liegenschaft nach 1930 erbaut wurde und daher Bestandschutz besteht. Ist es tatsächlich so. Würden wir, wenn zwar die Bauordnung eine Änderung nicht regelt, trotzdem zivilrechtlich haften? Danke. Daniel
Über Gefährdungssituationen in Gebäuden ist nicht auf den Konsens anzustellen sondern auf den Stand der Technik. Bei einem Unfall würde ein Richter die Gefahrensituation in einem Verhältnis zum Stand der Technik beurteilen und die Schuldfrage unter diesem Gesichtspunkt beurteilen. Letztendlich ist der Verwalter der Eigentümergemeinschaft verantwortlich hier die Gefahrenpotentiale zu erkennen und zu beheben. Etwaige anderslautende Weisungen seitens der Eigentümergemeinschaft könnten in diesem Zusammenhang als gesetzwidrig angesehen werden und wären vom gemeinsamen Verwalter zurückzuweisen.
Es antwortete Ihnen
KommR Oliver Brichard, MSc
25.11.2016