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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Guten Tag! Ich hätte eine kurze Frage. Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung und will kündigen. Nun steht aber im Vertrag, dass die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt. Zwar kann ich nach drei Monaten kündigen, aber ich erhalte mein Geld nicht zurück, was ich am Anfang einbezahlt habe. Erst nach der 6 monatigen Frist würde ich von der Genossenschaft meinen Baukostenanteil zurück bekommen. Ist das möglich? Ein Freund hat mir erzählt, dass die Kündigungsfrist nur 3 Monate betragen darf und ich nach diesen 3 Monaten mein Geld zurück verlangen kann. Ich bitte um Hilfe!!! Danke.
Grundsätzlich haben Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist (hier 6 Monate) einzuhalten. Die Vermieterin ist erst verpflichtet, die Wohnung zum Ende Ihrer Kündigungsfrist zu übernehmen. In der Praxis wird teilweise - gerade bei so langen Kündigungsfristen - eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt zwischen der Genossenschaft und dem Mieter vereinbart. Einen früheren Endtermin Ihres Mietvertrages können Sie jedoch nicht durchsetzen. Die Frist zur Rückzahlung des Baukostenbeitrages beginnt mit der Rückstellung des Mietobjektes an die Vermieterin, sie beträgt 8 Wochen. Nachlesen können Sie das in § 17 Abs. 3 WGG.
Es antwortete Ihnen
Mag. (FH) Doris Molnar
23.03.2015