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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Hallo, ich hätte eine kurze Frage. Prinzipiell hat doch die Genossenschaft hat rechtlich acht Wochen Zeit um den Baukostenanteil zurückzuerstatten. Gekündigt habe ich am 29.2., d.h. die Wohnung rückgestellt. Der neue Eigentümer hatte mich zwei Monate nach meiner Kündigung im Ungewissen gelassen und im 3. Monat die Rückstellung der Wohnung verlangt. Es wurde mir dafür mündlich zugesagt zeitnah den Baukostenanteil zu erhalten (also sollte es diese 8 Wochen nicht dauern). Bei der Übergabe/Rückstellung der Wohnung wurde ein Schaden am Parkettboden festgestellt, der jedoch sehr minimal ist. Der Boden ist bei einem Brett aufgequollen und es ist nicht bekannt weshalb. Deshalb bekomme ich meinen Genossenschaftsanteil noch nicht und möglicherweise nur mit Abzügen, wegen diesem Parkettbrett. Es war schon vor drei Wochen eine Firma Vorort und ich habe immer noch keine Mitteilung. Darf mir hier etwas abgezogen werden? Ich bezahle ja Miete und auch der Baukostenanteil reduziert sich um 1%jährlich, ... ist das nicht für die Verwohnung? Wie kann ich meinen Baukostenanteil schnellstmöglich zurück fordern? Danke


Gemäß §17 WGG ist die Frist für die Rückzahlung 8 Wochen. Die Frist beginnt mit Rückstellung an den Vermieter. Ein allfälliger Eigentümerwechsel beim Vermieter ist irrelevant. Grundsätzlich hat Mieter immer die Wohnung nach seiner Kündigung zum Kündigungstermin an den Vermieter zurückzustellen. Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter Ersatz für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, zu fordern. Dieser Ersatz kann vom auszuzahlenden Finanzierungsbeitrag in Abzug gebracht werden. Mit der Miete ist der normale Gebrauch und die normale Abnutzung abgedeckt. Der bei Mietbeginn zu bezahlende Finanzierungsbeitrag ist eine Mietzinsvorauszahlung (für den Zeitraum von 100 Jahren ab Erstbezug). Dementsprechend ist er auch bei früherer Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung des abgerechneten Finanzierungsbeitrages vor der in § 17 WGG normierten Frist können Sie nicht durchsetzen.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

31.03.2016