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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Wohnungseigentumsrecht
Ich bin ideeller Miteigentümer an einer Altbauwohnung, die bislang unter Mieterschutz stand. Der Mieter ist kürzlich verstorben. Nun will jeder der drei ideellen Miteigentümer etwas anderes: Ich würde meinen Anteil gerne zum höchstmöglichen Preis verkaufen. Einer der anderen, der Eigentümer der Nachbarwohnung ist, will nur eines der Zimmer aus der leeren Wohnung für Familien-Vergrößerungszwecke seiner Wohnung einverleiben. Sein Anteil entspricht zufällig in etwa der Zimmergröße. Der zweite Miteigentümer will die komplette Wohnung erwerben, aber nur, ohne das besagte Zimmer abzugeben und natürlich zum günstigsten Preis. Ein Rechtsberater des Einzimmer-Abtrenners sagt, die Wohnung stünde unter Vollanwendung des MRG, obwohl sie ja derzeit nicht für Mietzwecke zur Verfügung steht. Im Haus gibt es noch eine Mietwohnung. Alle anderen sind im Eigentum. Der Immobilienmarkt ermöglicht (derzeit) hohe Verkaufspreise. Meine beiden Miteigentümer wollen möglichst wenig bezahlen. Wie bekommt man diese Kuh vom Eis? Nur durch Teilungsklage? Ich möchte die Kosten dafür nicht tragen (incl. Sachverständigen-Kosten). Habe das Gefühl, dass ich durch das Vollanwendung-Argument zu einem niedrigen Verkehrswert gebracht werden soll.
Der Sachverhalt ist ziemlich unklar: Auf Grund der Angabe vermute ich, dass es sich um ein Haus handelt, das vor dem 8.5.1945 baubewilligt wurde. Es gibt drei ideelle Eigentümer an der Liegenschaft oder zumindest an Teilen der Liegenschaft (wenn vor Inkrafttreten des WEG 2002 an einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wurde.) Unabhängig davon , wieviele Wohnungen in dem Haus sind, irgendwer ist immer Eigentümer (egal ob die Wohnung selbst vom Eigentümer benützt wird oder ob sie vermietet wird). Eigentümer einer bestimmten Wohnung kann man nur dann sein, wenn an dieser Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde. Verfügungsberechtigt im ideellen Miteigentum kann auch jemand sein, der dafür auf Grund einer Benützungsregelung, die von allen Eigentümern getroffen worden sein muss, verfügen kann. Ich gehe davon aus, dass das Haus von einem dazu befugten Immobilienverwalter verwaltet wird. Dieser kennt auf Grund der Verwaltungsunterlagen für die Liegenschaft die rechtlichen Verhältnisse. Als (Mit)Eigentümer an der Liegenschaft würde ich in einem ersten Schritt das Gespräch mit dem Verwalter suchen. Alternativ dazu können Sie auch bei einem auf Liegenschaft spezialisierten Anwalt die rechtliche Situation und die daraus resultierenden Rechte, Pflichten und Möglichkeiten von Ihnen als Miteigentümer entgeltlich erarbeiten lassen.
Es antwortete Ihnen
Mag. (FH) Doris Molnar
01.04.2021