Wissen

IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Wohnungseigentumsrecht

Ich habe derzeit ein hoch brisantes Problem im Verkauf einer Wohnung nach dem WEG. Die Wohnung ist eine Maisonette mit Eigengarten und Balkon in den eigenen Garten. Die Wohnung verfügt über einen neuen Balkon mit ca. 20m² und ist so nicht im Parifizierungsgutachten genannt (dort sind 3 Balkone genannt). Der Besitzer hat die 3 Balkone zusammengelegt und vergrößert. Die Bauanzeige hat er bei der Gemeinde gemacht (vor Beginn der Bautätigkeiten). Der Abschluss der Bautätigkeiten war im Mai 2014, liegt also fast 3 Jahre zurück. Es wurden die anderen WET nicht gefragt (In dieser Wohnanlage gibt es mehrere solcher Änderungen – nicht nur Balkone, wobei bei vielen die Änderung ohne Zustimmung aller erfolgte) und diese haben dem Um-und Zubau schriftlich damals auch nicht zugestimmt. (Es gab aber auch keine negativen Äußerungen zum Zu- Umbau). Erst jetzt wird in dieser Wohnanlage bei Änderungen nach dem WEG vorgegangen. Da die Außenansicht der gesamten Anlage komplett unterschiedlich ist (Die Wohnungen sind um ein zentrales Atrium im Kreis gebaut und noch dazu mit verschiedenen Ebenen, Farben und Materialien) erkennt man den Unterschied optisch kaum. Jetzt will natürlich der Käufer eine Rechtssicherheit. Was kann ich dem Käufer anbieten, dass Ihm diese Rechtssicherheit gibt, aber ich nicht die Verkäufer mit unnötigen Tätigkeiten verschrecke, oder die WEG aufschrecke? Mir ist klar 1) Die schriftliche Zustimmung aller WET oder 2) Die gerichtliche Zustimmung im Außerstreitverfahren ist die sauberste Abarbeitung, aber es gibt, so glaube ich noch eine 3) Variante. Es gibt einen Zeitraum von 1 Jahr nach Ende der Bautätigkeit, wonach eine solche Situation automatisch legitimiert ist (wenn bis dahin kein Einspruch erfolgt ist). Stimmt meine Auslegung oder irre ich mich in diesem Punkt. Die Bautätigkeit endete im Mai 2014. Ich ersuche Sie um eine kurze Antwort und bedanke mich schon im Voraus für Ihre Unterstützung.


Die von Ihnen genannte Möglichkeit gibt es nicht! Wenn es aber so viele Änderungen in dieser Anlage gibt, wäre es vielleicht sinnvoll, dass sich alle jene WE-Teilhaber, welche Änderungen gemacht haben, gemeinsam ihre jeweilig vorgenommenen Änderungen von den Miteigentümern genehmigen lassen und falls dies notwendig ist, bei der Baubehörde anzeigen bzw. genehmigen lassen. Wichtig ist auch die Fertigstellungsmeldung bei der Baubehörde vorzunehmen, da ansonsten die Bewilligung verfällt. Damit wäre nur einmal die Zustimmung der Miteigentümer notwendig und es wären alle Fälle saniert! Großer Vorteil: Sie hätten Gleichgesinnte die das Anliegen unterstützen.

KommR Erich Hauswirth

Es antwortete Ihnen

KommR Erich Hauswirth

13.01.2017