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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Ich habe die Möglichkeit meine Genossenschaftswohnung zu kaufen. Der Preis ist zu hoch. Wenn ich nunmehr den Preis wegen offenkundiger Unangemessenheit überprüfen lasse, kann ich, sollte das Gericht wider Erwarten keine Unangemessenheit feststellen, noch zum ursprünglichen Angebotspreis kaufen? Oder ist diese Möglichkeit dann nicht mehr gegeben?
Offensichtliche Unangemessenheit des Preises liegt nur dann vor, wenn der Preis über einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung liegt. Die Anfechtung kann vom Mieter bei Gericht im Außerstreitverfahren vorgenommen werden. In Städten, in denen eine Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten eingerichtet ist, ist das Verfahren dort anhängig zu machen. Die Annahmefrist ist bei rechtzeitig eingeleitetem Verfahren gehemmt und endet frühestens drei Monate nach Entscheidung über die Einwendung.
Es antwortete Ihnen
Mag. (FH) Doris Molnar
31.05.2021