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Wohnungseigentumsrecht

Ich hätte noch eine Frage zu der Elektrozuleitung: Die Steigleitungen wurden erneuert, welche zu den Sicherungen führen, welche den Wohnungen zugeordnet sind. Diese Sicherungen liegen außerhalb der Wohnung. Die Zuleitung zur Wohnung und der Zählerkasten ist aber veraltet. Die Hausverwaltung meint, dass ab der Sicherung der oder die Eigentümerin verantwortlich ist, das heißt, dass ich für die Sanierung der Elektrozuleitung zuständig bin, obwohl diese außerhalb der Wohnung liegt. Stimmt das?


Sehr geehrte Frau Fa, wir nehmen an, dass es sich um eine Wohnungseigentumswohnung handelt. Zu Ihrer Frage ist auszuführen, dass nach §16 Abs 3 WEG dem Wohnungseigentümer nicht nur die Wartung und Instandhaltung seines Objektes selbst, sondern auch der „dafür bestimmten Einrichtungen“ obliegt. Dazu werden besonders die Strom-, Gas- und Wasserleitungen gezählt. Solche Leitungen sind also zwar nicht Teil des WE-Objekts. Sie sind aber soweit Gegenstand der Wartungs- und Instandhaltungsobliegenheit des Wohnungseigentümers, als sie ausschließlich für sein Objekt bestimmt sind. Der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegen sie nur bei ernster Beschädigung. Soweit in Wohnungsmauern verlaufende Leitungen nicht für ein einzelnes Objekt bestimmt sind, sondern mehreren Objekten dienen, sind sie als allgemeine Teile qualifizierbar. Die Rechtsprechung zu dem Thema ist leider uneinheitlich. Mit freundlichen Grüßen Mag. Alois Rosenberger

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

04.11.2021