Wissen

IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Wohnungseigentumsrecht

Ich bin der 3. Eigentümer einer Wohnung nach der Errichtung eines Eigentumswohnhauses durch eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft. Ich musste erfahren, dass in diesem Haus die Hausverwaltung, die seit Anfang der 1970-er Jahre die Wohnungen verkauft hat und auch seit damals die Verwaltung durchführt, die Wohnungseigentümerversammlungen nicht gemäß dem WEG abführt. (Keine schriftlichen Einladungen von der HV und keine Teilnahme durch die Hausverwaltung, daher auch keine Protokollführung). Ich war daher auch nicht über die Durchführung einer Eigentümerversammlung informiert, da der Termin nur auf dem "Schwarzen Brett" durch die "Haussprecher" veröffentlicht war. Mein diesbezüglicher Einwand wurde mit dem Hinweis "Wir halten und an das WGG" kann ja wohl nicht rechtens sein, da mir als Zweitwohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern, die z.T. ihre Wohnungen vermietet haben, eine Teilnahme durch fehlende schriftliche Einladung nicht möglich ist.


Ich gehe nicht davon aus, dass die Hausverwaltung Eigentumswohnungen verkauft, sondern wohl der/die Eigentümer. Das Wohnungseigentumsgesetz bietet in Bezug auf nicht durchgeführte WE-Versammlungen eindeutige Minderheitsrechte jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Wenn es sich - wie von Ihnen angegeben - um eine Liegenschaft handelt, an der Wohnungseigentum begründet wurde, so ist das maßgebliche Gesetz in Bezug auf alle Verwaltungshandlungen das WEG.

Mag. (FH) Doris Molnar

Es antwortete Ihnen

Mag. (FH) Doris Molnar

13.09.2021