Wissen

IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Mietrecht

Im Jahr 2012 wurden Personenliftkosten von ca 9.300€ pa (netto) an die Mieter weiterverrechnet. Durch einen Wechsel der Liftfirma kam es 2013 jedoch zu einer starken Senkung der Ausgaben auf 2.600€ pa (netto). Die Abrechnung darüber wurde im Mai 2014 gelegt. Eine Absenkung auf 700€ pm wurde vorgenommen. Ich hab jedoch gelesen, dass immer der Vorjahreswert + max 10% zur Vorschreibung herangezogen werden darf. In diesem Fall wären dann ja nur 2.600x1.1=2.860, und pro Monat 238€ (und nicht 700€) vorzuschreiben. Was ist nun richtig? Kann die Vorschreibung jederzeit willkürlich, also ohne Berücksichtigung des Vorjahreswertes geschehen? In den Mietverträgen steht nichts über den Modus der Abrechnungen und Ermittlung der Pauschalraten.


Im Rahmen der Jahrespauschalabrechnung kann der Vermieter vom Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorangegangenen Jahres 12 gleichbeleibende Acontobeträge vorschreiben, die maximal um 10% überschritten werden dürfen. Die Regelungen finden sich im §21(3) MRG und sind im Vollanwendungsbereich des MRG im Sinne der Regelungen des §1 anzuwenden. Sollten sich ihre Wohnung in einem "Gründerzeitgebäude" befinden, dann sind diese Regelungen zwingend anzuwenden. Bei späteren Errichtungszeitpunkten kommt es auch auf Regelungen in den Mietverträgen an.

KommR Oliver Brichard, MSc

Es antwortete Ihnen

KommR Oliver Brichard, MSc

03.06.2014