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Mietrecht

In unserem Mietshaus kam es im Zuge von Fassadenarbeiten zum Anzapfen einer Steckdose, die am Allgemeinzähler des Hauses hängt. Der Stromverbrauch in diesem Jahr war um ca. 100% höher als in den vorherigen Jahren. Jetzt stellt sich die Frage, ob dieser Strom als BK auf die Mieter überwälzt werden darf. Oder ob nicht der Vermieter diese Kosten als Erhaltungskosten der HMZ-Reserve anlasten müsste. Und wie wir nun diesen Anteil herausrechnen sollen.


Die Kosten für die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses gelten u.a. als Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG). Kosten der Erhaltung im Sinne des § 3 MRG sind vom Vermieter zu tragen.

Michael Klinger, B.A.

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Michael Klinger, B.A.

03.03.2015