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Mietrecht
In unserer Wohnanlage (Eigentumswohnungen) hat ein Eigentümer seinen Wintergarten (z.T. unter dem Balkon der darüberliegenden Wohnung liegend) ohne vorherige Zustimmung der anderen Eigentümer wegen "Gefahr im Verzug" (Schimmel) sanieren lassen und sich sämtliche Kosten über den Titel der Erhaltungspflicht aus den Rücklagen refundieren lassen - auch das "Innenleben" des WG (Boden, Deckenisolierung, Decke, Beleuchtung, etc.). Ist der Begriff der "Außenhaut" hier wörtlich zu nehmen - dann würde alles, was im Wintergarten liegt, eigentlich nicht der Erhaltungspflicht unterliegen - oder muss die Gemeinschaft der Eigentümer auch für das "Innenleben" bzw. Teile davon aufkommen?
Um Ihre Frage korrekt beantworten zu können müsste man den Wohnungseigentumsvertrag kennen. Prinzipiell ist bei Schimmelbildung Gefahr in Verzug. Eine sofortige Sanierung ist notwendig und muss von der Hausverwaltung umgehend eingeleitet werden.Zu Prüfen wäre auch ob der Wintergarten ordnungsgemäss hergestellt wurde und eine Genehmigung der Baubehörde vorliegt.
Es antwortete Ihnen
Michael Pfeifer, MBA
05.09.2016