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Wohnungseigentumsrecht

Lieben Frau Mag. Molnar, vielen Dank für Ihre Antwort. Auf folgende Antwort von Ihnen hätte ich noch eine Frage. Ihre Antwort: „Bei frei finanzierten Wohnungen, die in der Erstverwertung im Wohnungseigentum verkauft werden, ist es unerheblich, ob der Bauträger (= Verkäufer) ein gewerblicher Bauträger oder eine GBV ist. Im Vermietungsfall gilt § 1 Abs 4 MRG, hinsichtlich späteren Verkauf gelten die selben gesetzlichen Regelungen (z.B. Immo-Est).“ Meine Frage: Gibt es diesbezüglich einen Gesetzestext bzw. einen Paragrafen welcher diesen Sachverhalt klar regelt? Warum ich frage ist die Gegebenheit dass die Bauträger explizit im Kaufangebot darauf hinweisen dass es sich hier scheinbar um einen rechtlichen "Graubereich" handelt. Vielen Dank im Vorhinein & liebe Grüße


Es gibt keine Gesetzesstelle, die man für diesen Sachverhalt nachlesen kann. Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass, wenn eine GBV eine frei finanzierte Wohnung errichtet und an einen Kunden im Wohnungseigentum verkauft, ohne dass vorher eine anderweitige Nutzung (z.B. Miete) der Wohnung erfolgt ist, die Vermietung einer Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, und die durch einen Käufer, der keine GBV ist, erfolgt, nicht den Bestimmungen des WGG unterliegt. Explizit im Gesetz geregelt ist es nicht, Judikatur für diesen Sachverhalt ist mir nicht bekannt.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

08.02.2022